Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO -) Vom
- April 2009 Anlage 2 Richtwerttabelle zur Errechnung der anrechenbaren Kosten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGebVO Gruppe Gebäudeart Richtwert Euro/m 3 A Wohngebäude und Garagen
- Wohngebäude, Wochenend- und Ferienhäuser 95
- Kleingaragen, eingeschossige Mittel- und Großgaragen 78
- Oberirdische mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 112
- Tiefgaragen 129 B Landwirtschaftliche Bauten
- Eingeschossige Stall- und Betriebsgebäude sowie geschlossene Scheunen 50
- Mehrgeschossige Stall- und Betriebsgebäude 61
- Landwirtschaftliche Mehrzweckhallen bis 5 000 m 3 umbauten Raumes, bei größeren Mehrzweckhallen die ersten 5 000 m 3 , 30 der 5 000 m 3 übersteigende umbaute Raum 21
- Schuppen, offene Scheunen u. ä. 25
- Gruben mit befahrbaren Decken 112
- Hochsilos in Metallbauart, z. B. Futtermittelsilos 87
- Flachsilos, Flüssigdungbehälter, Güllebehälter 37
- Erdbecken für Güllelagerung 26
- Gewächshäuser bis 1 000 m 3 umbauten Raumes, bei größeren Gewächshäusern die ersten 1 000 m 3 , 34 der 1 000 m 3 übersteigende umbaute Raum 21 C Gewerbliche Bauten
- Eingeschossige Geschäftshäuser, Fabrik-, Werkstatt-, Bürogebäude u. ä. gewerbliche Gebäude 85
- Mehrgeschossige Geschäftshäuser, Bürogebäude, Hotels, Arztpraxen 126
- Großflächige Einzelhandelsbetriebe bis 5 000 m 3 umbauten Raumes, bei größeren Märkten die ersten 5 000 m 3 , 85 der 5 000 m 3 übersteigende umbaute Raum 59
- Gasthäuser und Pensionen 108
- Mehrgeschossige Fabrik- und Werkstattgebäude 119
- Mehrgeschossige Lagergebäude 119
- Geschlossene Hallenbauten und eingeschossige Lagergebäude jeweils ohne wesentliche Einbauten bis 5 000 m 3 umbauten Raumes, bei größeren Vorhaben die ersten 5 000 m 3 , 39 der 5 000 m 3 übersteigende umbaute Raum 29 Anmerkung: Für die Einordnung als Halle sind ausschließlich konstruktive Merkmale, nicht die spätere Nutzung maßgebend.
- Offene Hallenbauten bis 5 000 m 3 umbauten Raumes, bei größeren Hallenbauten die ersten 5 000 m 3 , 27 der 5 000 m 3 übersteigende umbaute Raum 21
- Metallsilos 87 D Öffentliche, kulturelle und soziale Bauten
- Eingeschossige Schulen, Kinder-, Alten- und Pflegeheime 97
- Mehrgeschossige Schulen, Kinder-, Alten- und Pflegeheime 116
- Sport- und Mehrzweckhallen und zugehörige Nebenräume 71
- Einfache Sport- und Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten 46
- Krankenhäuser 140
- Verwaltungsgebäude 126
- Versammlungsstätten, Theater, Kinos 108
- Kirchen 119 Zuschläge: Bei Gebäuden mit befahrbaren Decken erhöht sich der Richtwert um 10 %, dies gilt nicht für Gebäude der Gruppen A 3 und A
- Bei Hallenbauten sind Einbauten gesondert zu berücksichtigen. Für den von Kränen auf Kranbahnen erfassten Hallenbereich sind 33 Euro/m 2 hinzuzurechnen. Die in dieser Tabelle angegebenen Richtwerte berücksichtigen nur Flachgründungen auf Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert anzusetzen. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Kosten anteilig zu ermitteln und die Gesamtsumme auf volle Tausend Euro aufzurunden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 178 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FC5NN00000000014
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.