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BauGebVO Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage 2 - Richtwerttabelle zur Errechnung der anrechenbaren Kosten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGebVO Landesveror

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO -) Vom

  1. April 2009 Anlage 2 Richtwerttabelle zur Errechnung der anrechenbaren Kosten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGebVO Gruppe Gebäudeart Richtwert Euro/m 3 A Wohngebäude und Garagen
  2. Wohngebäude, Wochenend- und Ferienhäuser 95
  3. Kleingaragen, eingeschossige Mittel- und Großgaragen 78
  4. Oberirdische mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 112
  5. Tiefgaragen 129 B Landwirtschaftliche Bauten
  6. Eingeschossige Stall- und Betriebsgebäude sowie geschlossene Scheunen 50
  7. Mehrgeschossige Stall- und Betriebsgebäude 61
  8. Landwirtschaftliche Mehrzweckhallen bis 5 000 m 3 umbauten Raumes, bei größeren Mehrzweckhallen die ersten 5 000 m 3 , 30 der 5 000 m 3 übersteigende umbaute Raum 21
  9. Schuppen, offene Scheunen u. ä. 25
  10. Gruben mit befahrbaren Decken 112
  11. Hochsilos in Metallbauart, z. B. Futtermittelsilos 87
  12. Flachsilos, Flüssigdungbehälter, Güllebehälter 37
  13. Erdbecken für Güllelagerung 26
  14. Gewächshäuser bis 1 000 m 3 umbauten Raumes, bei größeren Gewächshäusern die ersten 1 000 m 3 , 34 der 1 000 m 3 übersteigende umbaute Raum 21 C Gewerbliche Bauten
  15. Eingeschossige Geschäftshäuser, Fabrik-, Werkstatt-, Bürogebäude u. ä. gewerbliche Gebäude 85
  16. Mehrgeschossige Geschäftshäuser, Bürogebäude, Hotels, Arztpraxen 126
  17. Großflächige Einzelhandelsbetriebe bis 5 000 m 3 umbauten Raumes, bei größeren Märkten die ersten 5 000 m 3 , 85 der 5 000 m 3 übersteigende umbaute Raum 59
  18. Gasthäuser und Pensionen 108
  19. Mehrgeschossige Fabrik- und Werkstattgebäude 119
  20. Mehrgeschossige Lagergebäude 119
  21. Geschlossene Hallenbauten und eingeschossige Lagergebäude jeweils ohne wesentliche Einbauten bis 5 000 m 3 umbauten Raumes, bei größeren Vorhaben die ersten 5 000 m 3 , 39 der 5 000 m 3 übersteigende umbaute Raum 29 Anmerkung: Für die Einordnung als Halle sind ausschließlich konstruktive Merkmale, nicht die spätere Nutzung maßgebend.
  22. Offene Hallenbauten bis 5 000 m 3 umbauten Raumes, bei größeren Hallenbauten die ersten 5 000 m 3 , 27 der 5 000 m 3 übersteigende umbaute Raum 21
  23. Metallsilos 87 D Öffentliche, kulturelle und soziale Bauten
  24. Eingeschossige Schulen, Kinder-, Alten- und Pflegeheime 97
  25. Mehrgeschossige Schulen, Kinder-, Alten- und Pflegeheime 116
  26. Sport- und Mehrzweckhallen und zugehörige Nebenräume 71
  27. Einfache Sport- und Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten 46
  28. Krankenhäuser 140
  29. Verwaltungsgebäude 126
  30. Versammlungsstätten, Theater, Kinos 108
  31. Kirchen 119 Zuschläge: Bei Gebäuden mit befahrbaren Decken erhöht sich der Richtwert um 10 %, dies gilt nicht für Gebäude der Gruppen A 3 und A
  32. Bei Hallenbauten sind Einbauten gesondert zu berücksichtigen. Für den von Kränen auf Kranbahnen erfassten Hallenbereich sind 33 Euro/m 2 hinzuzurechnen. Die in dieser Tabelle angegebenen Richtwerte berücksichtigen nur Flachgründungen auf Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert anzusetzen. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Kosten anteilig zu ermitteln und die Gesamtsumme auf volle Tausend Euro aufzurunden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 178 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FC5NN00000000014

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