Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für den Saatgutverkehr Vom
- November 2008 Anlage Gebührentarif Tarifstelle Gegenstand Gebühr in €
- Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 2006 (BGBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
- Juli 2008 (BGBl. I. S. 1410) 1.1 Anerkennung von im Inland vermehrtem Saatgut einschließlich der amtlichen Prüfung des Feldbestandes und Erteilung der Bescheide (§§ 7 und 9), jedoch ohne Probenahme, Kennzeichnung, Verschließung und Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes, je angefangene 0,25 ha der angemeldeten Vermehrungsfläche bei 1.1.1 Getreide (einschließlich Mais) 1.1.1.1 Getreide außer Hybridsaatgut 3,10 1.1.1.2 Hybridsaatgut 6,20 1.1.2 Gräsern und landwirtschaftlichen Leguminosen 3,10 1.1.3 Öl- und Faserpflanzen 1.1.3.1 Öl- und Faserpflanzen im Überwinterungsanbau 6,20 1.1.3.2 sonstige Öl- und Faserpflanzen 3,10 1.1.4 Hackfrüchten außer Kartoffeln 1.1.4.1 Samenträgern, die aus Sommerstecklingen erwachsen sind 3,10 1.1.4.2 Sommerstecklingen 3,10 1.1.4.3 Samenträgern im Überwinterungsanbau 6,20 1.1.5 Gemüse 1.1.5.1 einjährigen Arten ohne Hybridsaatgut von Spinat 3,10 1.1.5.2 zweijährigen Arten 6,20 1.1.5.3 Hybridsaatgut von Spinat - Zertifiziertes Saatgut 6,20 Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1.1.1 bis 1.1.5.3:
- Die Mindestgebühr je Vermehrungsvorhaben beträgt 31,00 Euro.
- Wird ein Antrag auf Anerkennung nach dem
- Mai des Anerkennungsjahres und nach der Antragserfassung durch die Anerkennungsstelle zurückgezogen, ist die Hälfte der vollen Gebühr entsprechend der jeweiligen Tarifstellen zu erheben, mindestens jedoch 15,50 Euro. 1.2 Anerkennung von Saatgut, das die Voraussetzungen von § 4 Abs. 6 erfüllt, einschließlich Erteilung des Bescheides (§ 14), je Partie 15,50 1.3 Zulassung von Handelssaatgut einschließlich Erteilung des Bescheides (§§ 22 bis 25), je Partie 15,50 1.4 Erteilung des Bescheides über einen Antrag auf Anerkennung (§ 14), Mitteilung über das Ergebnis einer erneuten Beschaffenheitsprüfung (§ 15), Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Mischungsnummer (§ 27) oder Kennnummer (§ 41), je Partie 15,50 1.5 Probenahme 1.5.1 Zulassung eines privaten Probenehmers (§ 11 Abs. 7) 260,00 1.5.2 Gebühr für die Tätigkeit des betriebsfremden Probenehmers je angefangene %Stunde der Anwesenheit im Betrieb 25,00 Anmerkung zu Tarifstelle 1.5.2: Zusätzlich wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der jeweils geltenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erhoben. 1.6 Sonstige Gebühren 1.6.1 Nachbesichtigung (§ 8 Abs. 1), je Feldbestand 70,00 1.6.2 Wiederholungsbesichtigung (§ 10), je Feldbestand 140,00 1.6.3 Erteilung eines Zertifikats (§ 45), je Partie 15,50 1.6.4 Rücknahme der Anerkennung (§ 18) 100,00 1.6.5 Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 40 Abs. 5) 15,50 1.6.6 Amtliche Nachprüfung durch Nachkontrollanbau (§ 16) nach Aufwand 1 . 7 Nichtamtliche Feldbestandsprüfung 1.7.1 Zulassung eines privaten Feldbestandsprüfers (§ 7 Abs. 7 und 8) 260,00 1.7.2 Zusätzliche Feldbestandsprüfung (§ 7 Abs. 9) Tarifstelle 1.1 anzuwenden 1.7.3 Anerkennung von im Inland vermehrtem Saatgut bei nichtamtlicher Feldbestandsprüfung, mit Erteilung der Bescheide (§§ 7 und 9), jedoch ohne Probenahme, Kennzeichnung, Verschließung und Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes, je Vermehrungsvorhaben 31,00 1 . 8 Nichtamtliche Beschaffenheitsprüfung 1.8.1 Zulassung eines privaten Labors zur Mitwirkung bei der Durchführung der Beschaffenheitsprüfung sowie der erneuten Beschaffenheitsprüfung (§ 12 Abs. 4), pro Jahr der Zulassung 2000,00 2 Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 2004 (BGBl. I S. 2918) 2.1 Anerkennung von im Inland vermehrten Pflanzkartoffeln einschließlich der amtlichen Prüfungen des Feldbestandes und der Erteilung des Bescheides (§§ 8 bis 11 und 19), je angefangene 0,25 ha der angemeldeten Vermehrungsfläche 8,50 Anmerkung zu Tarifstelle 2.1:
- Die Mindestgebühr je Vermehrungsvorhaben beträgt 31,00 Euro.
- Wird ein Antrag auf Anerkennung nach dem
- Mai des Anerkennungsjahres und nach der Antragserfassung durch die Anerkennungsstelle zurückgezogen, ist die Hälfte der vollen Gebühr entsprechend der jeweiligen Tarifstellen zu erheben, mindestens jedoch 15,50 Euro. 2.2 Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel, Kennzeichnung und Verschließung 2.2.1 Grundgebühr für die Probenahme, Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel, Kennzeichnung und Verschließung (§§ 17, 18, 24 und 28) 15,50 2.2.2 Gebühr für die Tätigkeit des betriebsfremden Probenehmers je angefangene 1/2 Stunde der Anwesenheit im Betrieb 25,00 Anmerkung zu Tarifstelle 2.2.2: Zusätzlich wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der jeweils geltenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erhoben. 2.3 Sonstige Gebühren 2.3.1 Nachbesichtigung (§ 10 Abs. 1), je Feldbestand 70,00 2.3.2 Wiederholungsbesichtigung (§ 12), je Feldbestand 140,00 2.3.3 Rücknahme der Anerkennung (§ 22) 100,00 2.3.4 Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 30 Abs. 4) 15,50 Anmerkung zu den Tarifstellen 1 und 2: Die Gebührenpflicht für Amtshandlungen nach diesem Gebührentarif umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 624 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FC9NN00000000005
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