Landesverordnung über Regionalschulen (RegVO) Vom 25. Juni 2007 § 4 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen
(1)Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Auch wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 7 erfolgreich mitarbeiten kann. Mit der Versetzungsentscheidung verbindet die Klassenkonferenz die Entscheidung über einen Wechsel des Bildungsganges, bei einer gemeinsamen Orientierungsstufe mit der Entscheidung über die Zuordnung zu einem Bildungsgang. Eine Nichtversetzung ist schriftlich zu begründen. Die Begründung ist den Eltern zusammen mit dem Zeugnis zu übermitteln.
(2)Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufen 8 und 9 erfolgt ohne Versetzungsbeschluss, sofern nicht die Klassenkonferenz den Aufstieg mit einem Vorbehalt nach Absatz 3 verbindet. Die Klassenkonferenz kann am Ende eines Schuljahres die Empfehlung aussprechen, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe wiederholt, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass sie oder er in der folgenden Jahrgangsstufe nicht erfolgreich mitarbeiten kann. Die Eltern entscheiden, ob der Empfehlung gefolgt werden soll.
(3)Gelangt die Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass die erfolgreiche Mitarbeit in der folgenden Jahrgangsstufe aufgrund erheblicher fachlicher Mängel nicht zu erwarten ist, verbindet sie den Aufstieg in die Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit dem Vorbehalt, dass die Schülerin oder der Schüler zum Schulhalbjahr in die zuvor besuchte Jahrgangsstufe zurücktreten muss, wenn zu diesem Zeitpunkt weiterhin einer erfolgreichen Mitarbeit entgegenstehende erhebliche fachliche Mängel gegeben sind. Die Klassenkonferenz legt zusammen mit der Entscheidung über den Vorbehalt Fördermaßnahmen fest.
(4)Hat eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses ein Schuljahr aufgrund der Empfehlung nach Absatz 2 Satz 2 oder ein Schulhalbjahr aufgrund des Rücktritts nach Absatz 3 Satz 1 wiederholt und gelangt die Klassenkonferenz weiterhin zu der Auffassung, dass eine erfolgreiche Mitarbeit aus den in Absatz 3 Satz 1 genannten Gründen im folgenden Schuljahr nicht zu erwarten ist, ist sie oder er mit der nachfolgenden Jahrgangsstufe in den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses schrägversetzt. Die Schrägversetzung ist schriftlich zu begründen und den Eltern gemeinsam mit dem Zeugnis zu übermitteln.
(5)Hat eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Hauptschulabschlusses ein Schuljahr aufgrund der Empfehlung nach Absatz 2 Satz 2 oder ein Schulhalbjahr aufgrund des Rücktritts nach Absatz 3 Satz 1 wiederholt, steigt sie oder er am Ende des Schuljahres ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf.
(6)In die Jahrgangsstufe 10 steigen die Schülerinnen und Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses durch Versetzungsbeschluss auf. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Auch wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die Jahrgangsstufe 9.
(7)In begründeten Ausnahmefällen ist in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 das Überspringen oder einmalig das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich. Es kann jeweils nur ein vollständiges Schuljahr übersprungen oder wiederholt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 RegVO, vom 18.06.2014, gültig ab 31.07.2014 bis 30.07.2018 § 4 RegVO, vom 06.09.2010, gültig ab 01.10.2010 bis 31.07.2011 § 4 RegVO, vom 10.12.2009, gültig ab 15.12.2009 bis 30.09.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBF.Schl.-H. 2007, 147 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FDDNN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RegSchulV_SH_!_4