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§ 5 RegVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Abschlüsse und Berechtigungen Landesverordnung über Regionalschulen (RegVO) vom 25. Juni 2007 gültig ab: 01.

Landesverordnung über Regionalschulen (RegVO) Vom 25. Juni 2007 § 5 Abschlüsse und Berechtigungen

(1)Am Ende der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes im Zeugnis einen schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I.
(2)An der Abschlussprüfung für den Hauptschulabschluss nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Bildungsganges zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teil. Die Teilnahme an der Prüfung ist für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses auf freiwilliger Basis möglich.
(3)Eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses, die oder der die Jahrgangsstufe 9 wiederholt, kann durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung verpflichtet werden, wenn die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint.
(4)Schülerinnen und Schüler, die dem Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses zugeordnet waren, steigen in die Jahrgangsstufe 10 auf, sofern der Notendurchschnitt des Hauptschulabschlusses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,4 beträgt, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach oder Lernbereich des Wahlpflichtbereichs mit „ungenügend“ benotet wurde. Sofern diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf Schülerinnen und Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses, die nach Absatz 3 zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet worden sind und die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 nicht erfüllen.
(5)An der Abschlussprüfung für den Realschulabschluss nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses teil.
(6)Der Realschulabschluss berechtigt zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe, sofern der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,4 beträgt, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach oder Lernbereich des Wahlpflichtbereichs mit „ungenügend“ benotet wurde. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 RegVO, vom 18.06.2014, gültig ab 31.07.2014 bis 30.07.2018 § 5 RegVO, vom 10.12.2009, gültig ab 15.12.2009 bis 31.07.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBF.Schl.-H. 2007, 147 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FDDNN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RegSchulV_SH_!_5

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