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§ 5 RegVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Abschlüsse und Berechtigungen Landesverordnung über Regionalschulen (RegVO) vom 25. Juni 2007 gültig ab: 31.

Landesverordnung über Regionalschulen (RegVO) Vom 25. Juni 2007 § 5 Abschlüsse und Berechtigungen

(1)Am Ende der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes im Zeugnis einen schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I.
(2)An der Abschlussprüfung für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Bildungsganges zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses teil. Die Teilnahme an der Prüfung ist für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Bildungsganges zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses auf freiwilliger Basis möglich.
(3)Eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses, die oder der die Jahrgangsstufe 9 wiederholt, kann durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses verpflichtet werden, wenn die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint.
(4)Schülerinnen und Schüler, die dem Bildungsgang zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses zugeordnet waren, steigen in die Jahrgangsstufe 10 auf, wenn die Leistungen im Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss in nicht mehr als einem Fach schlechter als befriedigend sind und kein Fach oder Lernbereich des Wahlpflichtbereichs mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet wurde. Sofern diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf Schülerinnen und Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses, die nach Absatz 3 zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet worden sind und die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 nicht erfüllen.
(5)An der Abschlussprüfung für den Mittleren Schulabschluss nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Bildungsganges zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teil.
(6)Der Mittlere Schulabschuss berechtigt zum Übergang in die Oberstufe, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als befriedigend sind und kein Fach oder Lernbereich des Wahlpflichtbereichs mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet wurde. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 RegVO, vom 04.07.2011, gültig ab 01.08.2011 bis 30.07.2014 § 5 RegVO, vom 10.12.2009, gültig ab 15.12.2009 bis 31.07.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBF.Schl.-H. 2007, 147 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FDDNN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RegSchulV_SH_!_5

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