Landesverordnung über Regionalschulen (RegVO) Vom 25. Juni 2007 § 12 Schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache
(1)Eine Schülerin oder ein Schüler, deren oder dessen Herkunftssprache nicht Deutsch ist, kann auf Antrag die Arbeit in der ersten Fremdsprache durch eine Arbeit in einer anderen Fremdsprache ersetzen, wenn sie oder er
- den Unterricht in einer öffentlichen Schule oder Ersatzschule in Deutschland zum ersten Mal im Verlauf der Sekundarstufe I besucht,
- weniger als drei vollständige Schuljahre am Unterricht in der ersten Fremdsprache teilnimmt und 3, wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind sowie geeignete Lehrkräfte als Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2)Über den Antrag, der in der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe der Abschlussprüfung zu stellen ist, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er legt den Antrag zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unverzüglich dem für Bildung zuständigen Ministerium vor. Die Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig über die Möglichkeit und Folgen der Antragstellung zu beraten.
(3)Bei der Festsetzung der Anforderungen sowie der Prüfungsnote können fachkundige Prüferinnen und Prüfer, die nicht Lehrkräfte sind, in Verantwortung einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache mitwirken. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 4 entsprechend.
(4)Die für die Ablegung der Prüfung im Einzelfall entstehenden zusätzlichen Kosten für eine An- und Abreise zu einem schulfremden Prüfungsort sind von der Schülerin oder dem Schüler zu tragen.
(5)Die Note der Prüfung wird anstelle einer Endnote in der ersten Fremdsprache bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses gemäß § 15 Abs. 6 berücksichtigt. Der im Unterricht in der ersten Fremdsprache erworbene Kenntnisstand wird ohne eine Berücksichtigung bei der Abschlusszuerkennung gesondert im Abschlusszeugnis bescheinigt.
(6)Ist eine schriftliche Prüfung nicht möglich, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nicht erfüllt werden, kann die Schülerin oder der Schüler durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums von der Prüfung befreit werden, wenn andernfalls beim Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses eine unzumutbare Härte zu befürchten wäre. Mit der Befreiung von der Prüfung entfällt die Festlegung einer Endnote in der ersten Fremdsprache. Absatz 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 RegVO, vom 18.01.2012, gültig ab 28.01.2012 bis 30.07.2014 § 12 RegVO, vom 10.12.2009, gültig ab 15.12.2009 bis 27.01.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBF.Schl.-H. 2007, 147 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FDDNN00000000048 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RegSchulV_SH_!_12