Landesverordnung über Regionalschulen (RegVO) Vom 25. Juni 2007 § 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1)Diese Verordnung findet ab dem
- August 2011 auch Anwendung auf alle Schülerinnen und Schüler, die unabhängig von der besuchten Schulart bis zum Ablauf des
- Juli 2011 nach den Bestimmungen der Landesverordnung über Hauptschulen vom
- Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 181), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
- September 2010 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 258), oder der Landesverordnung über Realschulen vom
- Juni 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S.185), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
- September 2010 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 258), beschult worden sind.
(2)Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schuljahres 2010/11 nach den Versetzungsbestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnungen in die nächste Jahrgangsstufe auf Probe versetzt werden und die Probezeit im Schuljahr 2011/12 nicht erfolgreich absolvieren, wiederholen die Jahrgangsstufe, aus der sie probeweise versetzt worden sind. Schülerinnen und Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Hauptschulabschlusses steigen am Ende der wiederholten Jahrgangsstufe ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf. Die erfolglose Wiederholung führt bei Schülerinnen und Schülern des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses zum Wechsel in den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses.
(3)Soweit die im Schuljahr 2010/11 in die Jahrgangsstufe 10 versetzten Schülerinnen und Schüler den Hauptschulabschluss sowohl durch Bestehen der Hauptschulabschlussprüfung als auch durch Versetzungsentscheidung erworben haben, kann bei Entlassung aus der Schule wahlweise der durch Prüfungsteilnahme oder der durch Versetzung erworbene Abschluss in das zu erteilende Zeugnis aufgenommen werden.
(4)Unabhängig von der für die Beschulung maßgeblichen Schulartverordnung kann die Schule auf Antrag für Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schuljahres 2010/11 ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 aufgestiegen sind, nach Maßgabe von § 14 Abs. 6 den mit dem Aufstieg in die Jahrgangsstufe 10 nachgewiesenen Bildungsstand als dem Hauptschulabschluss gleichwertig feststellen. Soweit keine Projektarbeit gefertigt wurde, ist allein auf die übrigen erteilten Noten abzustellen. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Zeugnisverordnung vom 29. April 2008 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBl.MBK. Schl.-H. S. 146) findet Anwendung.
(5)Diese Verordnung tritt am
- August 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
- Juli 2013 außer Kraft. Weitere Fassungen dieser Norm § 18 RegVO, vom 18.01.2012, gültig ab 28.01.2012 bis 30.07.2018 § 18 RegVO, vom 23.06.2010, gültig ab 01.08.2010 bis 31.07.2011 § 18 RegVO, vom 10.12.2009, gültig ab 15.12.2009 bis 31.07.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBF.Schl.-H. 2007, 147 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FDDNN00000000069 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RegSchulV_SH_!_18