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§ 3 RSVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Aufsteigen nach Jahrgangsstufen Landesverordnung über Realschulen (RSVO) vom 22. Juni 2007 gültig ab: 01.10.2

Landesverordnung über Realschulen (RSVO) Vom 22. Juni 2007 § 3 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen

(1)Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Realschule erfolgreich mitarbeiten kann. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht in die 7. Jahrgangsstufe der Realschule versetzt wird, ist in die 7. Jahrgangsstufe der Hauptschule schrägversetzt. Eine Schrägversetzung ist schriftlich zu begründen. Die Begründung ist den Eltern zusammen mit dem Zeugnis zuzustellen.
(2)Die Schülerin oder der Schüler ist in die Jahrgangsstufen 8 und 9 versetzt, wenn ihre oder seine Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, beschließt die Klassenkonferenz die Versetzung, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in der folgenden Jahrgangsstufe erwartet werden kann. Lassen die Leistungen der Schülerin oder des Schülers diese Erwartung nicht zu, beschließt die Klassenkonferenz
  1. a)die Versetzung mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler bis zum Beginn des nachfolgenden Schuljahres in den Fächern, in denen keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden, den Nachweis ausreichender Leistungen (Nachprüfung) erbringt, oder
  2. b)die Versetzung auf Probe, wenn die Schülerin oder der Schüler die Behebung der Mängel in den Fächern, in denen sie oder er keine ausreichenden Leistungen erzielt hat, erwarten lässt; die Klassenkonferenz beschließt zugleich die Dauer der höchstens auf ein halbes Jahr begrenzten Probezeit.
(3)Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Nachprüfung oder die Versetzung auf Probe nicht erfolgreich absolviert, wiederholt sie oder er die Jahrgangsstufe. Eine erfolglose Wiederholung führt zur Schrägversetzung in die Hauptschule.
(4)In die Jahrgangsstufe 10 steigen die Schülerinnen und Schüler ohne Versetzungsbeschluss auf, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 2 zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung verpflichtet werden.
(5)In begründeten Ausnahmefällen ist das Überspringen oder einmalig das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 RSVO, vom 22.06.2007, gültig ab 01.08.2008 bis 30.09.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBF.Schl.-H. 2007, 185 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FDENN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RSchulFV_SH_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.