Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts (KUVO) Vom 1. Dezember 2008 § 4 Verwaltungsrat
(1)Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig. Er entscheidet außerdem über
- den Erlass von Satzungen gemäß § 106 a Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung ,
- die Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen,
- die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
- die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer,
- den Vorschlag an die Prüfungsbehörde für die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
- die Ergebnisverwendung. Im Fall der Nummer 1 und Nummer 2 unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrats dem Zustimmungsvorbehalt der Gemeindevertretung. Für Sitzungen des Verwaltungsrats über Abgabensatzungen gilt § 35 der Gemeindeordnung entsprechend. Dem Verwaltungsrat obliegt außerdem die Entscheidung in den durch die Organisationssatzung der Gemeinde bestimmten Angelegenheiten des Kommunalunternehmens. In der Organisationssatzung kann ferner vorgesehen werden, dass bei Entscheidungen der Organe des Kommunalunternehmens von grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung der Gemeindevertretung erforderlich ist.
(2)Die Gemeindevertretung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verwaltungsrat ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit zu wählen. Abweichend von Satz 1 endet die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die der Gemeindevertretung angehören, mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Gemeindevertretung. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können in besonders begründeten Fällen jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Gemeindevertretung abberufen werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein: 1. Bedienstete des Kommunalunternehmens, 2. leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 % beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt, 3. Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die Anstalt befasst sind.
(3)Die Mitglieder des Verwaltungsrats können eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen erhalten. Gewinnbeteiligungen dürfen ihnen nicht gewährt werden. Das Nähere regelt die Gemeinde durch die Organisationssatzung.
(4)Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Es vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 735 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FE0NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KUV_SH_!_4