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§ 17 GemVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO)

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) Vom 18. Juni 2014 § 17 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses

(1)Vornoten sind Endnoten, wenn nicht durch die mündliche oder die schriftliche Prüfung oder durch beide eine Änderung erfolgt.
(2)In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Endnote nach Absatz 1 fest oder legt die Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prüfung fest. Liegen in Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Satz 3 findet keine Anwendung.
(3)Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Schülerin oder der Schüler die Prüfung nicht mehr bestehen kann. In diesem Fall sind die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler umgehend zu benachrichtigen. Wird eine Wiederholung der Prüfung gewünscht, nimmt die Schülerin oder der Schüler, die oder der an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses teilgenommen hat, ab einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzusetzenden Termin am Unterricht der Jahrgangsstufe 8, die Schülerin oder der Schüler, die oder der an der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss teilgenommen hat, am Unterricht der Jahrgangsstufe 9 teil.
(4)Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung.
(5)Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusses.
(6)Bei Schülerinnen und Schülern, die zur Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses von einem Gymnasium an eine Gemeinschaftsschule wechseln, werden als Vornoten und als Note der Projektarbeit die entsprechend von dem zuletzt besuchten Gymnasium erteilten Noten berücksichtigt. Die Übertragungsskala findet gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 1 der Zeugnisverordnung Anwendung.
(7)Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses werden die am Ende der letzten Jahrgangsstufe erteilten Noten aller Fächer und Wahlpflichtkurse sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Zudem werden die zuletzt erteilten Noten in den Fächern und Wahlpflichtkursen berücksichtigt, die in der vorletzten Jahrgangsstufe oder im ersten Halbjahr der letzten Jahrgangsstufe letztmalig unterrichtet wurden. Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn nicht mehr als eine Endnote schlechter als ausreichend ist und keine Endnote ungenügend erteilt wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt.
(8)Das Abschlusszeugnis wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterzeichnet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBW. Schl.-H. 2014, 151 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FE4NN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GemSchulV_SH_!_17

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