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§ 2 GemVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Aufbau und Organisation Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom 4. Juli 2011 gültig ab: 01.08

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) Vom 4. Juli 2011 § 2 Aufbau und Organisation

(1)Die Gemeinschaftsschule umfasst die sechs Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I. Sie kann eine gymnasiale Oberstufe führen und mit einer Grundschule und einem Förderzentrum organisatorisch verbunden sein. Sofern sich eine gymnasiale Oberstufe in der Sekundarstufe II anschließt, umfasst diese mit der Einführungsphase und der Qualifikationsphase drei Schulleistungsjahre. Im Übrigen richtet sich die Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) vom 2. Oktober 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 285), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 144).
(2)Den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler kann in den Jahrgangsstufen 5 und 6 sowohl durch Unterricht in binnendifferenzierender Form als auch in nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler differenzierten Lerngruppen in einzelnen Fächern entsprochen werden. Über eine Differenzierung nach den Jahrgangsstufen 5 und 6 gemäß der KMK-Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I entscheidet die Schule im Rahmen ihres pädagogischen Konzeptes.
(3)Findet der Unterricht in leistungsdifferenzierten Lerngruppen oder in abschlussbezogenen Klassenverbänden statt, erfolgt die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der Leistungen im vorangegangenen Unterricht durch Beschluss der Klassenkonferenz.
(4)Durch die Wahl eines Wahlpflichtfaches wird den Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 7 eine individuelle Schwerpunktbildung ermöglicht. Das erste Wahlpflichtfach wird vierstündig ab Jahrgangsstufe 7 erteilt. Ein weiteres zweistündiges Wahlpflichtfach oder ein zweistündiger Projektkurs kann ab Jahrgangsstufe 9 entsprechend dem Angebot der Schule hinzutreten. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Wahlpflichtfaches besteht nicht. Das ab Jahrgangsstufe 7 durchgängig belegte Wahlpflichtfach ist Voraussetzung für die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe. Der Zugang zur gymnasialen Oberstufe über eine Abschlussprüfung nach § 5 Abs. 5 bleibt davon unberührt.
(5)Die Berufsorientierung ist integrativer Bestandteil im Unterricht aller Fächer und Jahrgangsstufen.
(6)Die Lehrkräfte sollen unabhängig von ihrer jeweiligen Befähigung für ein Lehramt in allen Klassen und Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I eingesetzt werden.
(7)Gemeinschaftsschulen sollen als offene Ganztagsschule geführt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBK. Schl.-H. 2011, 138 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FE5NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GemSchulV_SH_!_2

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