Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) Vom 4. Juli 2011 § 4 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen
(1)Das Aufsteigen in die nächste Jahrgangsstufe erfolgt ohne Versetzungsbeschluss, sofern nicht die Klassenkonferenz den Aufstieg mit einem Vorbehalt nach Absatz 2 Satz 3 verbindet. Die Klassenkonferenz kann am Ende eines Schuljahres die Empfehlung aussprechen, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe wiederholt, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass sie oder er in der folgenden Jahrgangsstufe nicht erfolgreich mitarbeiten kann. Die Eltern entscheiden, ob der Empfehlung gefolgt werden soll.
(2)Die Schülerinnen und Schüler sollen mit dem Aufstieg in die nächste Jahrgangsstufe innerhalb ihrer Lerngruppe verbleiben und ein Unterrichtsangebot erhalten, das ihrem Leistungsvermögen und Lernstand entspricht. Abweichend hiervon entscheidet die Klassenkonferenz bei leistungsdifferenzierten Lerngruppen zum Schulhalbjahr, bei abschlussbezogenen Klassenverbänden zum Schuljahreswechsel, ob die Schülerin oder der Schüler auf ein niedrigeres oder höheres Anspruchsniveau wechselt. Gelangt die Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass eine erfolgreiche Mitarbeit auf der Anforderungsebene des Bildungsganges zum Erwerb des Hauptschulabschlusses in der folgenden Jahrgangsstufe aufgrund erheblicher fachlicher Mängel nicht zu erwarten ist, verbindet sie den Aufstieg in die Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit dem Vorbehalt, dass die Schülerin oder der Schüler zum Schulhalbjahr in die zuvor besuchte Jahrgangsstufe zurücktreten muss, wenn zu diesem Zeitpunkt weiterhin einer erfolgreichen Mitarbeit entgegenstehende erhebliche fachliche Mängel gegeben sind. Die Klassenkonferenz legt zusammen mit der Entscheidung über den Vorbehalt Fördermaßnahmen fest und beschließt zum Schulhalbjahr, ob die Voraussetzungen für einen Rücktritt in die zuvor besuchte Jahrgangsstufe vorliegen. Hat eine Schülerin oder ein Schüler ein Schuljahr aufgrund der Empfehlung nach Absatz 1 Satz 2 oder ein Schulhalbjahr aufgrund des Rücktritts nach Satz 3 wiederholt, steigt sie oder er am Ende des Schuljahres ohne Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf. Die Eltern sind vor den jeweiligen Beschlüssen der Klassenkonferenz anzuhören und zu beraten.
(3)Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 9. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen mindestens auf der Anforderungsebene des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. Schülerinnen oder Schüler, die nicht versetzt werden, können die Jahrgangsstufe 9 wiederholen.
(4)In begründeten Ausnahmefällen ist in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 das Überspringen oder einmalig das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich. Es kann jeweils nur ein vollständiges Schuljahr übersprungen oder wiederholt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBK. Schl.-H. 2011, 138 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FE5NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GemSchulV_SH_!_4