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§ 5 GemVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom 4.

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) Vom 4. Juli 2011 § 5 Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen

(1)Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers und dokumentiert den Leistungsstand unter Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Fächern in einem schriftlichen Zeugnis.
(2)In den Zeugnissen ist mindestens bei Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung (§ 2 Abs. 3) kenntlich zu machen, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen von den Schülerinnen und Schülern erbracht worden sind.
(3)Spätestens am Ende der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Notenzeugnis mit einem schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I oder auf den möglichen Übergang in die gymnasiale Oberstufe auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes. Bei binnendifferenzierendem und in leistungsdifferenziertem Unterricht findet die Übertragungsskala gemäß § 4 Abs. 3 der Zeugnisverordnung vom 29. April 2008 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 146) Anwendung.
(4)Schülerinnen und Schüler können auf Antrag den Hauptschulabschluss in der Jahrgangsstufe 9 durch Teilnahme an der entsprechenden Prüfung erwerben. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Jahrgangsstufe 9 wiederholt, kann durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung verpflichtet werden, wenn die Versetzung in die zehnte Jahrgangsstufe nach § 4 Abs. 3 aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint. Sofern der Notendurchschnitt des Hauptschulabschlusses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,4 ist, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach mit „ungenügend“ benotet wurde, steigt die Schülerin oder der Schüler auch dann in die Jahrgangsstufe 10 auf, wenn die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 4 Abs. 3 nicht erfüllt sind.
(5)Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Jahrgangsstufe 10 an einer Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses teil. Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die gymnasiale Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen, bezogen auf die Anforderungsebene des Bildungsgangs zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, in allen Fächern mindestens ausreichend sind, oder wenn der Notendurchschnitt auf der Anforderungsebene des Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache mindestens 2,4 ist, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach mit „ungenügend“ benotet wurde. Sofern an Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. In diesem Fall trifft die Klassenkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss, und begründet diese schriftlich.
(6)Wenn aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe zu erwarten ist, dass eine Schülerin oder ein Schüler in die gymnasiale Oberstufe versetzt werden wird, kann die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern sie oder ihn von der Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses befreien. Wird die Schülerin oder der Schüler nicht in die Jahrgangsstufe 11 versetzt, kann sie oder er die Jahrgangsstufe 10 wiederholen.
(7)Die Schule hat die Eltern oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler vor der Befreiung nach Absatz 6 Satz 1 darüber zu unterrichten, dass der Realschulabschluss nur durch die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung erworben werden kann. Auf Antrag kann die Schule einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der nach der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 und vor Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife (schulischer Teil) die Schule verlässt, nach Maßgabe von § 14 Abs. 6der Landesverordnung über Regionalschulen vom 25. Juli 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 147), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBl. MBK. Sch.-H. S. 135), den mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 nachgewiesenen Bildungsstand als dem Realschulabschluss gleichwertig feststellen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(8)Auf die Abschlussprüfungen und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses finden die entsprechenden Regelungen der Landesverordnung über Regionalschulen und der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 GemVO, vom 04.07.2011, gültig ab 31.07.2014 bis 30.07.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBK. Schl.-H. 2011, 138 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FE5NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GemSchulV_SH_!_5

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