← Deutschland

VermGebVO Landesnorm Schleswig-Holstein Gebührenstaffel 1 - Teilungsvermessungen Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geo

Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (VermGebVO) Vom

  1. März 2011 Gebührenstaffel 1 Teilungsvermessungen Bei einem Bodenwert (Verkehrswert) für 1 m 2 Vermessungsfläche bis einschließlich bis 5 Euro bis 40 Euro bis 100 Euro über 100 Euro m 2 Euro Euro Euro Euro 25 435 565 670 735 100 555 710 845 920 300 680 870 1.025 1.100 500 835 1.050 1.230 1.295 1.000 1.050 1.325 1.545 1.655 2 500 1.315 1.665 1.975 2.050 5 000 1.605 1.980 2.365 2.445 10 000 1.960 2.490 2.935 3.025 25 000 2.320 2.960 3.520 3.640 50 000 2.740 3.545 4.250 4.405 100 000 3.210 4.230 5.120 5.290 je weitere volle oder angefangene 100 000 zusätzlich 405 zusätzlich 570 zusätzlich 655 zusätzlich 685 Werden die Flächen von mehr als einem Flurstück berechnet, ergibt sich die Gebühr durch Vervielfältigung der vorstehenden Gebühr mit nachfolgendem Multiplikator: Anzahl der zu ber. Flächen 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Multiplikator 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 Kommen mehr als 10 Flächen in Betracht, so ergibt sich der Multiplikator wie folgt: Der Multiplikator ist auf 2 Stellen nach dem Komma zu errechnen; jede weitere Stelle bleibt unberücksichtigt. Anmerkungen:
  2. Bei unterschiedlichen Bodenwerten ist die Gebühr mit einem mittleren Bodenwert zu ermitteln:
  3. Die Vermessungsfläche wird gebildet aus der Summe der neu entstehenden Teilflächen (Trennstücke), deren Entstehung beantragt oder an deren Entstehung ein Interesse dargelegt oder anzunehmen ist. Reststück(e) ist/sind die nach Ausscheiden des Trennstücks/der Trennstücke verbleibende/n Teilfläche/n des ursprünglichen Flurstücks.
  4. Der Multiplikator richtet sich nach der Anzahl der Trennstücke, deren Flächen zu berechnen sind. Reststücksflächenberechnungen bleiben dabei unberücksichtigt. Dies gilt auch für Flächenberechnungen, wenn wegen zu geringer Größe der Flächen von der Bildung von Flurstücken abgesehen wurde.
  5. Werden im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Zerlegung kleinere Trennstücke aufgrund einer Regulierung der Grenzen gebildet, ist die Gebühr nach dieser Gebührenstaffel wie bei einer getrennten Antragstellung zu ermitteln, wenn dadurch niedrigere Gebühren anfallen als für einen Gesamtauftrag.
  6. Werden im Zuge von Teilungsvermessungen Flurstücke verschmolzen, darf dies nicht zur Erhöhung der Gebühren führen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2011, 97 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FE7NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VermGebV_SH_Geb%C3%BChrenstaffel_1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.