Landesverordnung über Feuerungsanlagen (Feuerungsverordnung - FeuVO) 1 Vom 25. Februar 2020 § 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen
(1)Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lagerung von
- Holzpellets von mehr als 6.500 kg,
- sonstigen festen Brennstoffen in einer Menge von mehr als 15.000 kg,
- Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5.000 l oder
- Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als insgesamt 16 kg nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume) erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100.000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6.500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30.000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht überschreiten.
(2)Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.
(3)Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen
- gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können und
- an den Zugängen mit der Aufschrift „HEIZÖLLAGERUNG“ oder „DIESELKRAFTSTOFFLAGERUNG“ gekennzeichnet sein.
(4)Brennstofflagerräume für Flüssiggas
- müssen über eine ständig wirksame Lüftung verfügen,
- dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine offenen Schächte und Kanäle haben,
- dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen,
- dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen haben,
- müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift „FLÜSSIGGASANLAGE“ gekennzeichnet sein und
- dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen der Vorschriften aufgrund des § 34 des Produktsicherheitsgesetzes für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen.
(5)Brennstofflagerräume für Holzpellets müssen vor dem Betreten ausreichend gelüftet werden können. Die Brennstofflagerräume sind an ihren Zugängen mit der Aufschrift „Holzpelletlagerraum - Lebensgefahr durch giftige Gase - Vor Betreten ausreichend lüften!“ zu kennzeichnen. Absatz 4 Nummer 6 gilt entsprechend. Für bestehende Brennstofflagerräume für Holzpellets sind die Anforderungen nach Satz 1 und Satz 2 innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
(6)Die Anforderung des ausreichenden Lüftens eines Brennstofflagerraumes für Holzpellets vor Betreten gilt als erfüllt, wenn vor dem Betreten des Lagerraums für mindestens 60 Minuten ein zehnfacher Luftwechsel stattfinden kann; abweichende technische Lösungen sind zulässig, sofern das Schutzziel erreicht wird. Fußnoten 1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 142 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FEANN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FeuerAnlV_SH_!_11