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§ 2 EntschVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Mitglieder der Gemeindevertretungen, Kreistage, Amtsausschüsse und der Zweckverbandsversammlungen Landesv

Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO) Vom 3. Mai 2018 § 2 Mitglieder der Gemeindevertretungen, Kreistage, Amtsausschüsse und der Zweckverbandsversammlungen

(1)Mitglieder von Gemeindevertretungen, Kreistagen, Amtsausschüssen und Zweckverbandsversammlungen können entweder Sitzungsgeld oder Aufwandsentschädigungen nach Absatz 2 erhalten. Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 wird gewährt entweder ausschließlich als monatliche Pauschale oder gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld.
(2)Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 1. bei Mitgliedern der Gemeindevertretungen
  1. a)ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 32 Euro, bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 87 Euro, bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 117 Euro, bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 131 Euro, bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 146 Euro, bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 178 Euro, bis zu 75.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 295 Euro, bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 353 Euro, über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 412 Euro,
  2. b)gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld in Gemeinden als monatliche Pauschale als Sitzungs- geld je Sitzung bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 11 Euro 24 Euro bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 32 Euro 24 Euro bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40 Euro 24 Euro bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 43 Euro 24 Euro bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 48 Euro 24 Euro bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 58 Euro 24 Euro bis zu 75.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 98 Euro 24 Euro bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 117 Euro 24 Euro über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 136 Euro 24 Euro, 2. bei Kreistagsmitgliedern
  3. a)ausschließlich als monatliche Pauschale 412 Euro,
  4. b)gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld 136 Euro als monatliche Pauschale und 24 Euro als Sitzungsgeld je Sitzung, 3. bei Amtsausschussmitgliedern
  5. a)ausschließlich als monatliche Pauschale 32 Euro,
  6. b)gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld 11 Euro als monatliche Pauschale und 24 Euro als Sitzungsgeld je Sitzung, 4. bei Mitgliedern der Verbandsversammlungen
  7. a)ausschließlich als monatliche Pauschale 15 Euro,
  8. b)gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld 10 Euro als monatliche Pauschale und 24 Euro als Sitzungsgeld je Sitzung. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 EntschVO, vom 03.05.2018, gültig ab 31.05.2018 bis 31.12.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2018, 220 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FF1NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EntschV_SH_!_2

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