Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO) Vom 3. Mai 2018 § 9 Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld für weitere ehrenamtliche Tätigkeit
(1)Eine monatliche oder anlassbezogene Aufwandsentschädigung oder Sitzungsgeld können erhalten:
- Mitglieder der Hauptausschüsse sowie deren Stellvertretende,
- Ausschussvorsitzende sowie deren Stellvertretende,
- Vorsitzende der Verbandsversammlung sowie deren Stellvertretende,
- Stellvertretende der Landrätin oder des Landrats,
- Stellvertretende der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in hauptamtlich verwalteten Gemeinden und Städten,
- Ausschussmitglieder sowie stellvertretende Ausschussmitglieder nach § 46 Absatz 3 Satz 1 Gemeindeordnung , § 41 Absatz 3 Satz 1 Kreisordnung , § 10a Absatz 2 Satz 1 Amtsordnung und § 5 Absatz 6 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 46 Absatz 3 Satz 1 Gemeindeordnung ,
- Fraktionsvorsitzende sowie deren Stellvertretende,
- Vorsitzende von Beiräten nach § 47b und d Gemeindeordnung und § 42a Kreisordnung sowie deren Stellvertretende,
- Mitglieder der Beiräte nach § 47b Gemeindeordnung , diese nur insoweit, als sie keine Aufwandsentschädigung nach § 2 erhalten,
- Mitglieder der Beiräte nach § 47d Gemeindeordnung und § 42a Kreisordnung sowie deren Stellvertretende,
- Stellvertretende der in den §§ 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Empfängerinnen und Empfängern von Aufwandsentschädigung,
- Stellvertretende der in § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 genannten Empfängerinnen und Empfängern von Sitzungsgeld oder Aufwandsentschädigung,
- Stellvertretende der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors,
- Stellvertretende der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung sowie
- Personen, die von der Gemeindevertretung, vom Kreistag, vom Amtsausschuss oder von der Verbandsversammlung als Beauftragte für eine besondere Aufgabe bestellt wurden; die Aufgabe darf keine typische Arbeitnehmertätigkeit darstellen; das Sitzungsgeld oder die Aufwandsentschädigung nach § 2 bleiben unberührt.
(2)Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die jeweilige Funktion darf den in den §§ 4, 5, 6, 7 und 8 für die betreffende kommunale Körperschaft geltenden Höchstbetrag nicht erreichen und soll in einem angemessenen Abstand zum Höchstbetrag stehen. Bei der Bemessung der Höhe der Aufwandsentschädigung ist der mit der Funktion verbundene Aufwand zu berücksichtigen.
(3)Sofern eine anlassbezogene Aufwandsentschädigung gezahlt wird, gilt Absatz 2 Satz 1 nicht für die in Absatz 1 Nummer 4, 5 und 13 genannten Funktionen. Der Höchstbetrag für eine anlassbezogene Aufwandsentschädigung für diese Funktionen darf den Betrag von 2.676 Euro im Monat nicht überschreiten. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 EntschVO, vom 01.10.2020, gültig ab 01.01.2021 bis 30.05.2023 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2018, 220 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FF1NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EntschV_SH_!_9