Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung - CWVO) 1 Vom 15. Juli 2020 § 1 Begriffe
(1)Campingplätze sind Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die im Rahmen einer Erholungsnutzung nach § 10 Baunutzungsverordnung zum Aufstellen und zum vorübergehenden Bewohnen von mehr als fünf Wohnwagen, Zelten oder Campinghäusern bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich oder nur vorübergehend eingerichtet werden, sind keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung.
(2)Standplatz ist die Fläche eines Campingplatzes, die zum Aufstellen eines Zeltes oder eines Wohnwagens und der zugehörigen Kraftfahrzeuge bestimmt ist. Vorzelte, Standvorzelte und Schutzdächer gelten als deren Bestandteil. § 6 bleibt unberührt.
(3)Wohnwagen sind Falt- und Klappanhänger, Wohnanhänger wie Caravans sowie motorisierte Wohnfahrzeuge wie Wohnmobile. Sie müssen jederzeit ortsveränderlich und so beschaffen sein, dass sie zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können. Als Wohnwagen gelten auch jederzeit ortsveränderliche Wohnanhänger, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können und eine Grundfläche von nicht mehr als 40 m 2 sowie eine Gesamthöhe von höchstens 3,50 m haben (Mobilheime).
(4)Wochenendplätze sind in einem Bebauungsplan festgesetzte Bereiche auf Campingplätzen zum Aufstellen und Errichten von Campinghäusern.
(5)Aufstellplatz ist die Fläche, die auf einem Wochenendplatz zum Aufstellen eines Campinghauses nach Absatz 6 bestimmt ist.
(6)Campinghäuser sind nicht ortsveränderlich aufgestellte oder errichtete bauliche Anlagen mit einer Grundfläche von nicht mehr als 50 m 2 und einer Gesamthöhe von höchstens 3,50 m; bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben bis zu einer Grundfläche von insgesamt 10 m 2 ein überdachter Freisitz, ein Vorzelt oder Standvorzelt unberücksichtigt. Als Campinghäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderliche Wohnwagen, Wohnanhänger, Wohnmobile und Mobilheime. Fußnoten 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nummer 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2012 (ABl. L 316 S. 12), sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 448 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FF4NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CPlV_SH_!_1