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§ 7 CWVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Brandschutz Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung - CWVO)

Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung - CWVO) 1 Vom 15. Juli 2020 § 7 Brandschutz

(1)Camping- und Wochenendplätze sind durch Brandgassen in Abschnitte zu unterteilen. In einem Abschnitt dürfen sich nicht mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätze befinden.
(2)Zelte und Wohnwagen sowie bauliche Anlagen sind so aufzustellen oder zu errichten, dass zwischen ihnen im Bereich der Brandgassen ein Sicherheitsabstand von 5 m, im Übrigen von 3 m verbleibt. Der Sicherheitsabstand bei Mobilheimen und Campinghäusern beträgt im Bereich der Brandgassen 10 m, im Übrigen, auch gegenüber Zelten und Wohnwagen, 5 m. Gerätehäuser nach § 2 Absatz 3 Satz 2 begründen gegenüber auf demselben Aufstellplatz aufgestellten oder errichteten Campinghäusern keine eigene Abstandsfläche. Abstandsflächen sind freizuhalten. Boote können auf gesondert zu genehmigenden Lagerflächen abgestellt werden.
(3)Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden.
(4)Camping- und Wochenendplätze dürfen nur betrieben werden, wenn die Löschwasserversorgung aus einer Druckleitung mit Hydranten oder aus Gewässern über besondere Einrichtungen für die Löschwasserentnahme dauernd gesichert ist. Bei Campingplätzen ist die Löschwassermenge von 400 Liter pro Minute und bei Wochenendplätzen die Löschwassermenge von 800 Liter pro Minute, jeweils über einen Zeitraum von zwei Stunden, sicherzustellen.
(5)Von jedem Standplatz und jedem Aufstellplatz muss ein Hydrant oder eine Löschwasserentnahmestelle in höchstens 200 m Entfernung jederzeit erreichbar sein. Über Abweichungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Brandschutzdienststelle. Die Löschwasserentnahmestellen müssen über eine gesicherte Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge verfügen und die Löschwasseransaugstellen jederzeit verfügbar gehalten werden.
(6)Für je 50 Standplätze, bei Mobilheimen für je 20 Standplätze und bei Campinghäusern für je 20 Aufstellplätze ist mindestens ein für die Brandklassen A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt bereitzuhalten. Die Feuerlöscher sind unter Beteiligung der Brandschutzdienststelle an leicht zugänglicher Stelle wetterfest anzubringen, deren Entfernung von jedem Standplatz und jedem Aufstellplatz nicht mehr als 60 m betragen darf. Zwei zusätzliche Feuerlöscher nach Satz 1 sind bei der Platzleitung bereitzuhalten. Fußnoten 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nummer 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Oktober 2012 (ABl. L 316 S. 12), sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 448 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FF4NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CPlV_SH_!_7

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