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§ 2 EntschVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Mitglieder der Gemeindevertretungen, Kreistage, Amtsausschüsse und der Zweckverbandsversammlungen Landesv

Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO) Vom 19. März 2008 § 2 Mitglieder der Gemeindevertretungen, Kreistage, Amtsausschüsse und der Zweckverbandsversammlungen

(1)Mitglieder von Gemeindevertretungen, Kreistagen, Amtsausschüssen und Zweckverbandsversammlungen können entweder Sitzungsgeld oder Aufwandsentschädigungen nach Absatz 2 erhalten. Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 wird gewährt entweder ausschließlich als monatliche Pauschale oder gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld.
(2)Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 1. bei Mitgliedern der Gemeindevertretungen
  1. a)ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 26 Euro bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 70 Euro bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 95 Euro bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 106 Euro bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 118 Euro bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 144 Euro bis zu 80.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 239 Euro bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 286 Euro über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 333 Euro
  2. b)gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld in Gemeinden als monatliche Pauschale als Sitzunggeld je Sitzung bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 8 Euro 19 Euro bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 26 Euro 19 Euro bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 32 Euro 19 Euro bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 35 Euro 19 Euro bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 39 Euro 19 Euro bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 47 Euro 19 Euro bis zu 80.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 79 Euro 19 Euro bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 95 Euro 19 Euro über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 111 Euro 19 Euro 2. bei Kreistagsmitgliedern
  3. a)ausschließlich als monatliche Pauschale 333 Euro
  4. b)gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld 111 Euro als monatliche Pauschale und 19 Euro als Sitzungsgeld je Sitzung, 3. bei Amtsausschussmitgliedern
  5. a)ausschließlich als monatliche Pauschale 26 Euro
  6. b)gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld 8 Euro als monatliche Pauschale und 19 Euro als Sitzungsgeld je Sitzung, 4. bei Mitgliedern der Verbandsversammlungen
  7. a)ausschließlich als monatliche Pauschale 12 Euro
  8. b)gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld 7 Euro als monatliche Pauschale und 19 Euro als Sitzungsgeld je Sitzung. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 EntschVO, vom 12.10.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 30.05.2018 § 2 EntschVO, vom 11.11.2010, gültig ab 01.12.2010 bis 31.12.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 150 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FFBNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EntschV_SH_!_2

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