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§ 2 EntschVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Mitglieder der Gemeindevertretungen, Kreistage, Amtsausschüsse und der Zweckverbandsversammlungen Landesv

Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO) Vom 19. März 2008 § 2 Mitglieder der Gemeindevertretungen, Kreistage, Amtsausschüsse und der Zweckverbandsversammlungen

(1)Mitglieder von Gemeindevertretungen, Kreistagen, Amtsausschüssen und Zweckverbandsversammlungen können entweder Sitzungsgeld oder Aufwandsentschädigungen nach Absatz 2 erhalten. Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 wird gewährt entweder ausschließlich als monatliche Pauschale oder gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld.
(2)Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 1. bei Mitgliedern der Gemeindevertretungen
  1. a)ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 28 Euro bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 76 Euro bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 103 Euro bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 115 Euro bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 128 Euro bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 156 Euro bis zu 80.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 259 Euro bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 310 Euro über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 361 Euro
  2. b)gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld in Gemeinden als monatliche Pauschale als Sitzunggeld je Sitzung bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 9 Euro 21 Euro bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 28 Euro 21 Euro bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 35 Euro 21 Euro bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 38 Euro 21 Euro bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 42 Euro 21 Euro bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 51 Euro 21 Euro bis zu 80.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 86 Euro 21 Euro bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 103 Euro 21 Euro über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 120 Euro 21 Euro 2. bei Kreistagsmitgliedern
  3. a)ausschließlich als monatliche Pauschale 361 Euro
  4. b)gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld 120 Euro als monatliche Pauschale und 21 Euro als Sitzungsgeld je Sitzung, 3. bei Amtsausschussmitgliedern
  5. a)ausschließlich als monatliche Pauschale 28 Euro
  6. b)gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld 9 Euro als monatliche Pauschale und 21 Euro als Sitzungsgeld je Sitzung, 4. bei Mitgliedern der Verbandsversammlungen
  7. a)ausschließlich als monatliche Pauschale 13 Euro
  8. b)gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld 8 Euro als monatliche Pauschale und 21 Euro als Sitzungsgeld je Sitzung. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 EntschVO, vom 12.10.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 30.05.2018 § 2 EntschVO, vom 19.03.2008, gültig ab 01.06.2008 bis 30.11.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 150 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FFBNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EntschV_SH_!_2

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