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§ 2 EntschVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Mitglieder der Gemeindevertretungen, Kreistage, Amtsausschüsse und der Zweckverbandsversammlungen Landesv

Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO) Vom 19. März 2008 § 2 Mitglieder der Gemeindevertretungen, Kreistage, Amtsausschüsse und der Zweckverbandsversammlungen

(1)Mitglieder von Gemeindevertretungen, Kreistagen, Amtsausschüssen und Zweckverbandsversammlungen können entweder Sitzungsgeld oder Aufwandsentschädigungen nach Absatz 2 erhalten. Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 wird gewährt entweder ausschließlich als monatliche Pauschale oder gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld.
(2)Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 1. bei Mitgliedern der Gemeindevertretungen
  1. a)ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 30 Euro bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 82 Euro bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 111 Euro bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 124 Euro bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 138 Euro bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 168 Euro bis zu 75.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 279 Euro bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 334 Euro über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 389 Euro
  2. b)gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld in Gemeinden als monatliche Pauschale als Sitzunggeld je Sitzung bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 10 Euro 23 Euro bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 30 Euro 23 Euro bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 38 Euro 23 Euro bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 41 Euro 23 Euro bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 45 Euro 23 Euro bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 55 Euro 23 Euro bis zu 75.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 93 Euro 23 Euro bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 111 Euro 23 Euro über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 129 Euro 23 Euro 2. bei Kreistagsmitgliedern
  3. a)ausschließlich als monatliche Pauschale 389 Euro
  4. b)gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld 129 Euro als monatliche Pauschale und 23 Euro als Sitzungsgeld je Sitzung, 3. bei Amtsausschussmitgliedern
  5. a)ausschließlich als monatliche Pauschale 30 Euro
  6. b)gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld 10 Euro als monatliche Pauschale und 23 Euro als Sitzungsgeld je Sitzung, 4. bei Mitgliedern der Verbandsversammlungen
  7. a)ausschließlich als monatliche Pauschale 14 Euro
  8. b)gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld 9 Euro als monatliche Pauschale und 23 Euro als Sitzungsgeld je Sitzung. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 EntschVO, vom 11.11.2010, gültig ab 01.12.2010 bis 31.12.2015 § 2 EntschVO, vom 19.03.2008, gültig ab 01.06.2008 bis 30.11.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 150 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FFBNN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EntschV_SH_!_2

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