Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO) Vom 19. März 2008 § 9 Aufwandsentschädigung für weitere ehrenamtliche Tätigkeit
(1)Eine monatliche oder anlassbezogene Aufwandsentschädigung oder Sitzungsgeld können erhalten:
- Mitglieder der Hauptausschüsse sowie deren Stellvertretende,
- Ausschussvorsitzende sowie deren Stellvertretende,
- Vorsitzende der Verbandsversammlung sowie deren Stellvertretende,
- Stellvertretende der Landrätin oder des Landrats,
- Stellvertretende der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in hauptamtlich verwalteten Gemeinden und Städten,
- Ausschussmitglieder sowie stellvertretende Ausschussmitglieder nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung , § 41 Abs. 3 Satz 1 Kreisordnung , § 10 a Abs. 2 Satz 1 Amtsordnung und § 5 Abs. 6 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 46 Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung ,
- Fraktionsvorsitzende sowie deren Stellvertretende,
- Vorsitzende von Beiräten nach § 47 b und d Gemeindeordnung und § 42 a Kreisordnung sowie deren Stellvertretende,
- Mitglieder der Beiräte nach § 47 b Gemeindeordnung , diese nur insoweit, als sie keine Aufwandsentschädigung nach § 2 erhalten,
- Mitglieder der Beiräte nach § 47 d Gemeindeordnung und § 42 a Kreisordnung sowie deren Stellvertretende,
- den Stellvertretenden der in den §§ 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Empfängerinnen und Empfängern von Aufwandsentschädigung,
- Stellvertretende der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten Empfängerinnen und Empfängern von Sitzungsgeld oder Aufwandsentschädigung sowie
- Stellvertretende der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors; das Sitzungsgeld oder die Aufwandsentschädigung nach § 2 bleiben unberührt.
(2)Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die jeweilige Funktion darf den in den §§ 4, 5, 6, 7 und 8 für die betreffende kommunale Körperschaft geltenden Höchstbetrag nicht erreichen und soll in einem angemessenen Abstand zum Höchstbetrag stehen. Bei der Bemessung der Höhe der Aufwandsentschädigung ist der mit der Funktion verbundene Aufwand zu berücksichtigen.
(3)Sofern eine anlassbezogene Aufwandsentschädigung gezahlt wird, gilt Absatz 2 Satz 1 nicht für die in Absatz 1 Nr. 4, 5 und 13 genannten Funktionen. Der Höchstbetrag für eine anlassbezogene Aufwandsentschädigung für diese Funktionen darf den Betrag von 2485 Euro im Monat nicht überschreiten. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 EntschVO, vom 12.10.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 30.05.2018 § 9 EntschVO, vom 19.03.2008, gültig ab 01.06.2008 bis 30.11.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 150 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FFBNN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EntschV_SH_!_9