Landesverordnung zur Übertragung der Aufgabe der medizinischen Bewertung von Anträgen auf Priorisierung nach der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV) Vom 2. März 2021 * § 3 Datenschutz
(1)Anträge sowie die zur medizinischen Bewertung erforderlichen Unterlagen werden verschlossen in Papierform mittels Kurier zwischen dem Ministerium und ÄKSH ausgetauscht.
(2)Die ÄKSH ist berechtigt, die zur medizinischen Bewertung erforderlichen Daten elektronisch zu verarbeiten, sofern dies zur Beschleunigung der medizinischen Bewertung erforderlich ist. Hierzu ist die Verarbeitung und der Austausch in dem Ärztekammer Informations-System AKIS zulässig.
(3)Die ÄKSH stellt sicher, dass die Daten nur den Mitgliedern der Gutachterstelle oder den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle zugänglich sind, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen.
(4)Die Rückübermittlung des Formulars „Nachweis medizinischer Gründe zur bevorzugten SARS-CoV-2-Schutzimpfung“, einschließlich des medizinischen Votums, von der ÄKSH zum Ministerium erfolgt über einen gesicherten Datenraum innerhalb der dDataBox. Bei der dDataBox handelt es sich um eine Dateitransferplattform, die im BSI-zertifizierten Rechenzentrum von Dataport betrieben wird.
(5)Die bei der ÄKSH gespeicherten personenbezogenen Daten sind zwei Monate nach Abschluss des Bewertungsverfahrens, im Falle eines gerichtlichen Verfahrens nach dessen Abschluss, zu löschen. Die beim Ministerium gespeicherten personenbezogenen Daten werden einen Monat nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag gelöscht.
(6)Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ausschließlich zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf vorgezogene Impfung von Anspruchsberechtigten nach § 1 zulässig. Sofern die antragstellende Person ihr Einverständnis erteilt hat, dürfen die Daten in anonymisierter Form zur Evaluation des Bewertungsverfahrens durch die ÄKSH und das Ministerium genutzt werden. Fußnoten *) Hinweis der Schriftleitung: Unverzügliche Bekanntmachung der nachstehenden Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Absatz 1 LVwG Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 LVwG ist am 2. März 2021 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210302_Coronavirus-Impfverordnung.html erfolgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 296 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002FFFNN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=CoronaImpfV_SH_!_3