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§ 3 HalbIOlpESNatSchGebV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Schutzzweck Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgeb

Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Halbinsel Olpenitz einschließlich angrenzender Flachwasserbereiche mit Uferzonen“ Vom 16. Juni 2008 § 3 Schutzzweck

(1)Die einstweilige Sicherstellung dient dazu, eine Gefährdung des Zweckes der beabsichtigten Unterschutzstellung mit folgender Zielsetzung zu vermeiden: Schutz, Erhaltung und Entwicklung eines Ausschnittes eines dynamischen, ostseetypischen Küstenökosystems mit marinen Flachwasserbereichen, Spülsäumen, Strandwällen, Dünen, Salzwiesen, Trockenrasen, Lagunen, Brackwasserröhrichten und Hochstauden, Flachwasserbereichen der Ostsee und des Schleihaffs mit Wattflächen als Lebensräume einer charakteristischen, teilweise gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierwelt.
(2)Schutzzweck der beabsichtigten Unterschutzstellung ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten im Ökosystem erforderlich ist, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Insbesondere gilt es, 1. die ungestörte Entwicklung des für diesen Naturraum typischen Landschaftsausschnittes mit seinen geologischen und geomorphologischen Eigenheiten und pedogenen Bildungen einer dynamischen Küstenlandschaft einschließlich seiner Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten und zu schützen sowie 2. die naturraumtypischen und sich aus Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (Abl. EG Nr. L 206 S. 7, zuletzt ber. Abl. EG Nr. L 031 vom 6. Februar 1998 S. 63) ergebenden Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse (Lebensraumtypen „Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt“, 1140, „Lagunen (Strandseen)“, 1150* (prioritärer Lebensraumtyp), „Flache große Meeresarme und -buchten“, 1160, „Einjährige Spülsäume“, 1210, „Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände“, 1220, „Atlantische Salzwiesen“, 1330, „Weißdünen mit Strandhafer“, 2120, sowie „Graudünen mit krautiger Vegetation“, 2130* (prioritärer Lebensraumtyp)) sowie 3. die auf diese Lebensräume spezialisierten, charakteristischen Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichen Interesse
  1. a)insbesondere die Arten „Meer- und Flussneunauge“, 1095 und 1099, und „Schweinswal“, 1351, (Arten aus Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG) sowie
  2. b)die in Ihrem Bestand bedrohten, hier brütenden, rastenden, mausernden und nach Nahrung suchenden Vogelarten Rohrweihe, Seeadler, Küsten-, Zwerg-, und Flussseeschwalbe sowie Säbelschnäbler (Arten aus Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Abl. EG Nr. L 103 S. 1, ber. Abl. EG Nr. L 059 S. 61)) zu erhalten und zu schützen sowie 4. aus den Erhaltungszielen für das gesamte EG-Vogelschutzgebiet DE 1423-491 „Schlei“ die Erreichung der in der Anlage 2 aufgeführten Erhaltungsziele zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume und 5. aus den Erhaltungszielen für das Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung DE 1423-394 „Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe“ die Erreichung der in der Anlage 2 aufgeführten Erhaltungsziele zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sicherzustellen.
(3)Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, können entsprechende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 293 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003001NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HalbIOlpESNatSchGebV_SH_!_3

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