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§ 4 HalbIOlpESNatSchGebV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Verbote Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebiete

Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Halbinsel Olpenitz einschließlich angrenzender Flachwasserbereiche mit Uferzonen“ Vom 16. Juni 2008 § 4 Verbote

(1)In dem sichergestellten Gebiet sind alle Veränderungen verboten, soweit diese zu einer Zerstörung oder Beschädigung des sichergestellten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
  1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
  2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
  3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
  4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
  5. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
  6. Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
  7. Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
  8. Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
  9. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des sichergestellten Gebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
  10. Erstaufforstungen vorzunehmen;
  11. die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
  12. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
  13. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
  14. gentechnisch veränderte Organismen ohne die erforderliche Zulassung einzubringen;
  15. die Landflächen im sichergestellten Gebiet zu betreten, dort zu reiten oder zu fahren oder dort anzulanden oder zu baden oder den Fischfang mit der Handangel auszuüben;
  16. außerhalb des sichergestellten Gebietes innerhalb einer 200 Meter breiten Zone entlang der landseitigen Grenze des sichergestellten Gebietes Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen.
(2)Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 293 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003001NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HalbIOlpESNatSchGebV_SH_!_4

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