Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Halbinsel Olpenitz einschließlich angrenzender Flachwasserbereiche mit Uferzonen“ Vom 16. Juni 2008 § 5 Zulässige Handlungen
(1)Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
- die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des§ 22 a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22des Landesjagdgesetzes sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes auf Fuchs, Marderhund, Waschbär, Mink, Stein- und Baummarder mit folgenden Einschränkungen: Nicht zulässig ist es, die Bejagung in der Zeit vom
- März bis zum
- August eines jeden Jahres durchzuführen;
- die ordnungsgemäße Ausübung der Erwerbsfischerei in den zum sichergestellten Gebiet gehörenden Teilen der Schlei und der Ostsee, soweit keine Beschränkungen nach § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2007 (BGBl. I S. 962), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom
- März 2008 (BGBl. I S. 449) und nach der Schleswig-Holsteinischen Küstenfischereiordnung vom
- Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), geändert durch Verordnung vom
- Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 125), getroffen sind mit folgender Einschränkung: Nicht zulässig ist es, Wattwürmer auszugraben oder auszuspülen;
- die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes im Sinne des siebenten Teiles des Landeswassergesetzes sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft einschließlich der Forschungs- und Vermessungsarbeiten mit folgenden Einschränkungen: Nicht zulässig sind Vorhaben, die nach Wasserrecht oder anderen Rechtsvorschriften erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind;
- die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes im Bereich der Bundeswasserstraße Ostsee nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
- das Betreten oder Befahren a) der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen; b) des sichergestellten Gebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;
- das Befahren der Bundeswasserstraße Ostsee mit Wasserfahrzeugen aller Art, soweit keine Beschränkungen nach § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes getroffen sind;
- Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des sichergestellten Gebietes, die die zuständigen Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen.
(2)Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(3)Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 293 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003001NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HalbIOlpESNatSchGebV_SH_!_5