Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Wittenborner Heide“ Vom 10. April 2012 § 4 Verbote
(1)In dem sichergestellten Gebiet sind alle Veränderungen verboten, soweit diese zu einer Zerstörung oder Beschädigung des sichergestellten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
- Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
- Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
- Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
- Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
- bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
- Gewässer gemäß der §§ 67 und 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986), auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
- Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
- Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
- Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des sichergestellten Gebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
- Erstaufforstungen vorzunehmen;
- die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
- Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
- gentechnisch veränderte Organismen einzubringen, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
- im sichergestellten Gebiet Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen zu lassen oder mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
- im sichergestellten Gebiet Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
- im sichergestellten Gebiet mit Motorfahrzeugen, ausgenommen elektrisch betriebene Krankenfahrstühle, zu fahren oder das sichergestellte Gebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im sichergestellten Gebiet zu baden.
(2)Die Verbote dieser Verordnung gelten nicht für die in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte grau unterlegt dargestellte Trasse der Bundesautobahn 20 einschließlich der mit ihrem Bau und Betrieb verbundenen Auswirkungen.
(3)Beschränkungen, Verbote und Gebote nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 463 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003002NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WittHNatSchESV_SH_!_4