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§ 5 WittHNatSchESV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Zulässige Handlungen Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutz

Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Wittenborner Heide“ Vom 10. April 2012 § 5 Zulässige Handlungen

(1)Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben 1. die auf den Schutzzweck und auf die Erhaltungsziele ausgerichtete Bodennutzung auf den Flächen im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein nach Maßgabe der Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde; 2. die den Schutzzweck, die Erhaltungsziele und die Grundsätze der guten fachlichen Praxis berücksichtigende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 5 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), der als Wald genutzten Flächen unter Beachtung der Bestimmungen des § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 LNatSchG ; 3. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557); 4. die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Brücken, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen, dabei ist es jedoch unzulässig, wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien zu verwenden; 5. der Betrieb und die Unterhaltung
  1. a)von Trinkwasserleitungen und
  2. b)von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen; 6. die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer und Gewässerränder; die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 LNatSchG geschützten Biotope im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen; 7. Maßnahmen zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 83) erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen; 8. das Betreten oder Befahren
  3. a)der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
  4. b)des sichergestellten Gebietes durch Beauftragte und Bedienstete der Naturschutzbehörden; 9. Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des sichergestellten Gebietes, die die zuständigen Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale unter Beachtung des § 27 Abs. 3 LNatSchG .
(2)Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Kapitels 3 BNatSchG in Verbindung mit Kapitel 3 LNatSchG zu beachten.
(3)Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 463 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003002NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WittHNatSchESV_SH_!_5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.