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§ 7 WittHNatSchESV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Ordnungswidrigkeiten Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutz

verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Wittenborner Heide“ Vom 10. April 2012 § 7 Ordnungswidrigkeiten (1)

§ 57Abs. 2 Nr. 22 LNat

SchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
  2. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
  3. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
  4. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
  5. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
  6. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer gemäß der §§ 67 und 68 WHG ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
  7. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
  8. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
  9. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
  10. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
  11. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
  12. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
  13. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
  14. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt, soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
  15. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 im sichergestellten Gebiet Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone oder Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;
  16. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 im sichergestellten Gebiet Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
  17. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 das sichergestellte Gebiet mit Motorfahrzeugen, ausgenommen elektrisch betriebene Krankenfahrstühle, befährt oder das sichergestellte Gebiet außerhalb der Wege betritt oder im sichergestellten Gebiet badet.

(2)

§ 57Abs. 2 Nr. 22 LNat

SchG handelt auch, wer vorsätzlich ohne Zulassung einer Ausnahme durch die untere Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 vornimmt.

(3)

§ 37Abs. 1 Nr. 23 LJagd

G handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 463 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003002NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=WittHNatSchESV_SH_!_7

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