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§ 5 BinnNordNatSchGESV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Zulässige Handlungen Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Natursc

Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Binnendünen Nordoe“ Vom 22. Februar 2010 § 5 Zulässige Handlungen

(1)Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben 1. die auf den Schutzzweck und auf die Erhaltungsziele ausgerichtete Bodennutzung auf den Flächen im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein nach Maßgabe der Entscheidungen der oberen Naturschutzbehörde; 2. die den Schutzzweck, die Erhaltungsziele und die Grundsätze der guten fachlichen Praxis berücksichtigende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 5 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes der übrigen als Wald genutzten Flächen unter Beachtung des § 25 des Landesnaturschutzgesetzes ; 3. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22 a des Bundesjagdgesetzes sowie der §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes; 4. die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Brücken und Plätze; 5. der Betrieb und die Unterhaltung
  1. a)von Trinkwasserleitungen und
  2. b)von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen; 6. die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer und Gewässerränder; die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der nach § 25 des Landesnaturschutzgesetzes geschützten Biotope im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen; 7. Maßnahmen zum Schutz oder zur Pflege aller nach dem Denkmalschutzgesetz erfassten Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchführen oder durchführen lassen; 8. das Betreten oder Befahren
  3. a)der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
  4. b)des sichergestellten Gebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind; 9. Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung des sichergestellten Gebietes, die die zuständigen Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen.
(2)Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(3)Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2010, 344 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003003NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BinnNordNatSchGESV_SH_!_5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.