verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Binnendünen Nordoe“ Vom 22. Februar 2010 § 7 Ordnungswidrigkeiten (1)
§ 67Abs.
1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wild lebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt soweit sie geeignet sind, den Schutzzweck dieser Verordnung erheblich zu beeinträchtigen;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 im sichergestellten Gebiet Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen lässt oder mit Luftsportgeräten startet oder landet;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 im sichergestellten Gebiet Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 das sichergestellte Gebiet außerhalb der Wege betritt oder mit Motorfahrzeugen befährt oder im sichergestellten Gebiet badet oder im sichergestellten Gebiet außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet.
(2)
§ 67Abs.
1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich ohne Zulassung einer Ausnahme durch die untere Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 vornimmt.
(3)
§ 37Abs.
1 Nr. 23 des Landesjagdgesetzes handelt, wer bei der Jagdausübung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 13 wild lebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2010, 344 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003003NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BinnNordNatSchGESV_SH_!_7