Landesverordnung zur Verwendung eines Anmeldescheines Vom
- Februar 2011 Anlage (zu § 1 Absatz 1) Achtung: Fortsetzung auf der folgenden Seite Achtung: Hinweise auf der folgenden Seite Ergänzende Hinweise:
- Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung nicht berührt.
- Verantwortliche für die Ausstellung des Anmeldescheines ist [ Bezeichnung, Name und Kontaktdaten der Grundschule ]
- Eine Durchschrift des Anmeldescheines wird bei der Grundschule in der Schülerakte gespeichert. Die Löschung erfolgt 2 Jahre nach dem Ablauf des Schuljahres, in dem das Schulverhältnis zur Grundschule beendet worden ist.
- Die bzw. der Datenschutzbeauftragte für die Grundschule ist [ Name und Kontaktdaten ]
- Verantwortlich für die Datenverarbeitung bei der Durchführung des dargestellten Aufnahmeverfahrens sind die von den Eltern unter (B) angegebenen und damit angewählten weiterführenden Schulen sowie gegebenenfalls die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Bei Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe ist das Schulamt als untere Landesbehörde bei der Verwaltung des Wohnsitzkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig [ Bezeichnung und Kontaktdaten des Schulamtes ]. Bei Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe oder Gymnasien ist das für Bildung zuständige Ministerium zuständig [ Bezeichnung und Kontaktdaten des Bildungsministeriums ]
- Die für die Anmeldung an einer weiterführenden Schule erforderlichen Daten mitsamt Anmeldeschein werden bei der aufnehmenden Schule in der Schülerakte gespeichert. Die Löschung erfolgt 2 Jahre nach dem Ablauf des Schuljahres, in dem das Schulverhältnis beendet worden ist.
- Über die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten für die von den Eltern unter (B) angewählten Schulen wird dort Auskunft erteilt.
- Zu der Verarbeitung der personenbezogenen Daten besteht bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen jeweils das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Löschung und ggf. auf Datenübertragbarkeit gemäß Artikel 15 bis 18 sowie gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/
- Die bzw. der Datenschutzbeauftragte für das [ Bezeichnung des Schulamtes ] ist [ Name und Kontaktdaten ]
- Die bzw. der Datenschutzbeauftragte des für Bildung zuständigen Ministeriums ist [ Name und Bezeichnung ]
- Soweit es die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, besteht das Recht auf Beschwerde beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), Holstenstraße 98, 24103 Kiel, E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de, Tel. 0431 988-
- Das ULD bietet auch verschlüsselte E-Mail-Kommunikation an (https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1008-.html) Achtung: Wird der Anmeldeschein gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 vom zuständigen Schulamt ausgestellt, lauten die Hinweise zu den Nummern
- bis
- wie folgt:
- Verantwortlicher für die Ausstellung des Anmeldescheines ist [ Bezeichnung und Kontaktdaten des Schulamtes ]
- Eine Durchschrift des Anmeldescheines wird bei dem Schulamt in der zugehörigen Verwaltungsakte gespeichert. Die Löschung erfolgt, sobald die Datenverarbeitung für die konkrete Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Dies ist vor dem Hintergrund der Sicherstellung eines Schulbesuchs spätestens mit Ablauf des zweiten Schuljahres nach Aufnahme in die weiterführende Schule der Fall.
- Die bzw. der Datenschutzbeauftragte für das Schulamt ist [ Name und Kontaktdaten ]. Weitere Fassungen dieser Norm Anlage AnmSV SH, vom 06.01.2021, gültig ab 30.01.2021 bis 31.07.2026 Anlage AnmSV SH, vom 18.06.2014, gültig ab 31.07.2014 bis 25.05.2018 Anlage AnmSV SH, vom 23.02.2011, gültig ab 01.03.2011 bis 30.07.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl.MBK.Schl.-H. 2011, 57 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003007NN00000000012
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.