Landesverordnung über die Wahl der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (Wahlordnung Landwirtschaftskammer) Vom 17. August 2020 § 4 Wahlvorschläge
(1)Wahlvorschläge einschließlich der in § 5 genannten Anlagen sind spätestens am 80. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr bei der Geschäftsstelle der Wahlleiterin oder des Wahlleiters ( § 2 Absatz 1) schriftlich einzureichen. Sie sind persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
(2)Die Wahlvorschläge sind regionalisiert und getrennt für die Gruppe der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber einschließlich der mitarbeitenden Familienangehörigen und für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzureichen. Sie müssen die Namen von so vielen Bewerberinnen oder Bewerbern enthalten, wie Mitglieder der betreffenden Gruppe im Wahlbezirk zu wählen sind. Außerdem ist bei jeder Bewerberin oder jedem Bewerber eine Ersatzbewerberin oder ein Ersatzbewerber anzugeben.
(3)In den Wahlvorschlägen für die Wahlbezirke nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes ist für die Gruppe der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber einschließlich der mitarbeitenden Familienangehörigen jeweils mindestens eine Frau für die zu wählenden Mitglieder und jeweils mindestens eine Frau für die Ersatzmitglieder sowie für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens eine Frau für die zu wählenden Mitglieder einschließlich der Ersatzmitglieder zu benennen. Für die Wahlbezirke nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes ist in jeder Gruppe für die zu wählenden Mitglieder einschließlich der Ersatzmitglieder mindestens insgesamt eine Frau zu benennen.
(4)Von den Erfordernissen des Absatzes 3 kann mit Genehmigung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums (Ministerium) im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium im Einzelfall abgewichen werden, wenn Bewerberinnen nicht zur Verfügung stehen. Die dafür maßgebenden Gründe sind dem Ministerium spätestens vier Wochen vor Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen darzulegen.
(5)In den Wahlvorschlägen sind die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift (Hauptwohnung) so deutlich zu bezeichnen, dass über ihre Person kein Zweifel besteht.
(6)Wahlvorschläge der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes genannten Verbände und Organisationen führen als Bezeichnung deren Namen. Im Übrigen werden Wahlvorschläge mit dem Namen der an erster Stelle genannten Bewerberin oder des an erster Stelle genannten Bewerbers bezeichnet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 538 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003019NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LwKWO_SH_!_4