Landesverordnung über die Benutzung von Archivgut im Landesarchiv Schleswig-Holstein (Archivbenutzungsverordnung) Vom 7. Januar 2020 § 4 Nutzungsvoraussetzungen
(1)Zwischen dem Landesarchiv und den Benutzenden wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.
(2)Die Benutzung ist beim Landesarchiv unter Verwendung des vom Landesarchiv hierfür bestimmten elektronischen Formulars zu beantragen. Der Antrag ist dabei mit Angaben zur Person (Name, Vorname, Anschrift) und zum Benutzungsvorhaben (Thema, Zweck) zu versehen.
(3)Für jedes Benutzungsvorhaben (Thema, Zweck) ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
(4)Sollen andere Personen als Beauftragte oder Hilfskräfte zu den Arbeiten herangezogen werden, ist von diesen jeweils ein eigener Antrag zu stellen. Erfolgt die Benutzung im Auftrage, kann das Landesarchiv von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber eine Bestätigung über die Kenntnisnahme der Archivbenutzungsverordnung in Textform verlangen.
(5)Die antragstellende Person ist verpflichtet, die Angaben im Antrag in zutreffender Art und Weise und der Wahrheit entsprechend zu machen und sich auf Verlangen auszuweisen. Ansonsten kann die Genehmigung widerrufen werden. Vor Einsichtnahme in das Archivgut müssen minderjährige antragstellende Personen die Einwilligungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen. Für Schülergruppen stellt die betreuende Lehrkraft einen Sammelantrag.
(6)Über den Antrag entscheidet das Landesarchiv. Die Genehmigung gilt nur für das laufende Kalenderjahr.
(7)Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Die Kenntnisnahme der Nebenbestimmungen ist auf Verlangen des Landesarchivs in Textform zu bestätigen. Das betrifft insbesondere die Wahrung schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter sowie die eigenverantwortliche Einholung aller eventuell erforderlichen Genehmigungen Dritter. Auf eine bestimmte Form oder einen bestimmten Umfang der Nutzung besteht kein Rechtsanspruch.
(8)Die Genehmigung kann außer den in § 9 Absatz 2 LArchG genannten Fällen auch eingeschränkt oder versagt werden, wenn
- die antragstellende Person bei früherer Nutzung von Archivgut schwerwiegend gegen diese Verordnung verstoßen oder festgelegte Nutzungsbedingungen oder -auflagen nicht eingehalten hat,
- die personellen und sachlichen Kapazitäten des Landesarchivs vorübergehend eine Nutzung nicht zulassen oder
- das Archivgut aus dienstlichen Gründen, mangels Erschließung, wegen der Durchführung einer konservatorischen Behandlung oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Nutzung nicht verfügbar oder nutzbar ist.
(9)Von Arbeiten, die unter maßgeblicher Benutzung von Archivgut des Landesarchivs hergestellt und vervielfältigt werden, steht diesem nach § 13 Nummer 2 LArchG ein kostenloses Belegexemplar zu. Stellt die unentgeltliche Abgabe im Einzelfall eine unzumutbare Härte für die Verpflichtete oder den Verpflichteten dar, ist dem Landesarchiv entweder ein Exemplar des Druckwerkes zur Herstellung einer Vervielfältigung für einen angemessenen Zeitraum zu überlassen oder das Landesarchiv kann einvernehmlich mit der oder dem Verpflichteten einen Ankauf zu einem reduzierten Preis vereinbaren. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2020, 18 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000303BNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=ArchivBV_SH_!_4