Landesverordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO) 1) Vom 13. Dezember 2019 § 5 Antrag und Unterlagen
(1)Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. Anerkennungsbehörde ist die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.
(2)Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 sich die Anerkennung beziehen soll,
- Angaben zum Bauprodukt, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach LBO bekannt gemachte technische Regeln Bezug genommen werden,
- Angaben zur Person und Qualifikation der Leiterin oder des Leiters und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung,
- Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der natürlichen und juristischen Person, der Leiterin oder des Leiters nach § 2 Absatz 2 und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellerinnen oder Herstellern,
- Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,
- Angabe des Geburtsdatums der Leiterin oder des Leiters,
- Angaben zu Unterauftragnehmerinnen oder Unterauftragnehmern,
- einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.
(3)Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
(4)Die Anerkennungsbehörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich den Eingang des Antrags und der Antragsunterlagen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Die in Absatz 6 Satz 1 genannte Frist und die Mitteilung, dass diese Frist erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind, erforderliche Überprüfungen bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller vollständig erfolgt sind und die erforderlichen Vergleichsuntersuchungen vollständig durchgeführt sind,
- die Mitteilung, ob die Unterlagen vollständig sind und gegebenenfalls, welche Unterlagen fehlen,
- die Mitteilung, ob eine Überprüfung bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller und ob Vergleichsuntersuchungen erforderlich sind, sowie den voraussichtlich erforderlichen Zeitrahmen,
- die verfügbaren Rechtsbehelfe und einen Hinweis auf die Auswirkungen nach Absatz
- Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Überprüfung bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller und für die Vergleichsuntersuchungen so schnell wie möglich mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller ab. Sie teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller so schnell wie möglich mit, ob und gegebenenfalls welche Mängel die Unterlagen aufweisen.
(5)Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Satz 1 gilt sinngemäß für Überprüfungen bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller und die Durchführung von Vergleichsuntersuchungen.
(6)Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen einschließlich, sofern erforderlich, der vollständigen Durchführung der Überprüfung bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller und der vollständigen Durchführung von Vergleichsuntersuchungen zu entscheiden; die Anerkennungsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gilt die Anerkennung als nicht erteilt.
(7)Verfahren nach dieser Verordnung können über die einheitliche Stelle im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Fußnoten 1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
- September 2015, S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2019, 749 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000303FNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=P%C3%9CZAVO_SH_!_5