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§ 4 PflSchGerKontrStAV SH 2007 Landesnorm Schleswig-Holstein - Überprüfung der Messeinrichtungen Landesverordnung über die amtliche Anerkennung von Ko

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung über die amtliche Anerkennung von Kontrollstellen für Pflanzenschutzgeräte Vom 6. Dezember 2007 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über die amtliche Anerkennung von Kontrollstellen für Pflanzenschutzgeräte vom

  1. Dezember 2007 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die amtliche Anerkennung von Kontrollstellen für Pflanzenschutzgeräte vom
  2. Dezember 2007 01.01.2008 Eingangsformel 01.01.2008 § 1 - Verfahren der Anerkennung 01.01.2008 § 2 - Anforderungen an das Kontrollpersonal, an die Ausstattung eines Kontrollortes und an die Kontrollausrüstung 01.01.2008 § 3 - Rechte und Pflichten der Kontrollstellen 01.01.2008 § 4 - Überprüfung der Messeinrichtungen 01.01.2008 § 5 01.01.2008 § 6 - Inkrafttreten 01.01.2008 Anlage 01.01.2008 Aufgrund des § 30 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, ber. S. 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), und des § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz und über die zuständigen Behörden nach dem Pflanzenschutzgesetz und dem Saatgutverkehrsgesetz vom
  5. Juni 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom
  6. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Eingangsformel § 1 Verfahren der Anerkennung

(1)Auf Antrag können Betriebe von der für Pflanzenschutz zuständigen Behörde als Kontrollstelle zur Durchführung der Kontrolle von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutzgeräte-Kontrolle) amtlich anerkannt werden, wenn sie
  1. das in § 2 Abs. 1 beschriebene fachlich qualifizierte Kontrollpersonal einsetzen,
  2. mindestens einen in § 2 Abs. 2 beschriebenen Kontrollort sowie
  3. die in § 2 Abs. 3 beschriebene Kontrollausrüstung zur Verfügung halten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird durch die für den Pflanzenschutz zuständige Behörde geprüft.
(2)Die Anerkennung ist gebührenpflichtig.
(3)Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind. Sie kann auch widerrufen werden, wenn die Kontrollstelle dies beantragt.

§ 1§ 2 Anforderungen an das Kontrollpersonal, an die Ausstattung eines Kontrollortes und an die Kontrollausrüstung

(1)Das Kontrollpersonal muss
  1. über eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung verfügen,
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
  3. die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen sowie über Funktion und Einstellung der zu prüfenden Pflanzenschutzgeräte besitzen.
(2)Der Kontrollort muss vor störenden Witterungseinflüssen geschützt sein. Für das im Kontrollvorgang verwendete Wasser müssen Auffangvorrichtungen vorhanden sein, aus denen heraus das Wasser an die Geräteinhaberin oder den Geräteinhaber zurückgegeben wird.
(3)Zur Kontrollausrüstung gehören gemäß den Vorgaben der für Pflanzenschutz zuständigen Behörde 1. Messeinrichtungen zur Feststellung
  1. a)der Querverteilung,
  2. b)des Pumpenvolumenstromes und der Genauigkeit der Durchflussmesser,
  3. c)des Betriebsdruckes und der Genauigkeit der Druckeinstelleinrichtungen, 2. mindestens zwei Messzylinder, 3. Hilfsmittel zur Überprüfung des Düsenabstandes und -einstellwinkels.

§ 2§ 3 Rechte und Pflichten der Kontrollstellen

(1)Die Kontrollstellen sind berechtigt,
  1. Prüfungen entsprechend den Anforderungen des § 7 der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. März 2005 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  3. März 2007 (BGBl. I S. 319), durchzuführen,
  4. Prüfplaketten nach der Anlage 4 zu § 7 der Pflanzenschutzmittelverordnung an einem Pflanzenschutzgerät anzubringen und
  5. Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage zu führen.
(2)Die Kontrollstellen sind verpflichtet,
  1. Kontrollberichte gemäß den Vorgaben der für den Pflanzenschutz zuständigen Behörde anzufertigen und diese Berichte mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren,
  2. Kontrollergebnisse der für Pflanzenschutz zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen,
  3. aufgrund von § 38 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz den von der für Pflanzenschutz zuständigen Behörde beauftragten Personen während der Betriebs- und Geschäftszeiten Zugang zu den Kontrolleinrichtungen und -arbeiten zu gestatten sowie auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Einblick in die Kontrollberichte zu gewähren,
  4. Änderungen beim Kontrollpersonal und erhebliche Veränderungen am Kontrollort und bei der Kontrollausrüstung der für Pflanzenschutz zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen,
  5. über den Verbleib der zugewiesenen Prüfplaketten einen Nachweis zu führen und
  6. die Durchführung von Kontrollen in einem anderen Bundesland der dort für Pflanzenschutz zuständigen Behörde vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit anzuzeigen.
(3)Die Kontrollstellen sind berechtigt, für die Geräteprüfung eine Gebühr zu erheben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Landesverordnung über Gebühren für Pflanzenschutzangelegenheiten.
(4)Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen gemäß den Absätzen 2 und 3 kann die Anerkennung der Kontrollstelle widerrufen werden.

§ 3

§ 4 Überprüfung der Messeinrichtungen Die Genauigkeit der anerkannten Messeinrichtungen wird in regelmäßigen zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren von der für Pflanzenschutz zuständigen Behörde überprüft. Diese Überprüfung ist gebührenpflichtig.

§ 4

§ 5 Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 5§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.

Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die amtliche Anerkennung von Kontrollstellen für Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen vom 14. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 377) *) außer Kraft. Fußnoten *) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 7823-3-11

§ 6Anlage (zu § 3 Abs.

1 Nr. 3)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.