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§ 5 HistStKFrDenkBV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Ordnungswidrigkeiten Landesverordnung über den Denkmalbereich „Historischer Stadtkern Friedrich

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung über den Denkmalbereich „Historischer Stadtkern Friedrichstadt“ Vom 1. Dezember 2017 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über den Denkmalbereich „Historischer Stadtkern Friedrichstadt“ vom

  1. Dezember 2017 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über den Denkmalbereich „Historischer Stadtkern Friedrichstadt“ vom
  2. Dezember 2017 22.12.2017 Eingangsformel 22.12.2017 § 1 - Ausweisung als Schutzzone 22.12.2017 § 2 - Geltungsbereich 22.12.2017 § 3 - Schutzziel und -zweck 22.12.2017 § 4 - Genehmigungspflichtige Veränderungen 22.12.2017 § 5 - Ordnungswidrigkeiten 22.12.2017 § 6 - Inkrafttreten 22.12.2017 Anlage 22.12.2017 Aufgrund des § 10 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom
  3. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-Hl.
  4. S. 2) verordnet das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein:

Eingangsformel § 1 Ausweisung als Schutzzone

(1)Der historische Stadtkern der Stadt Friedrichstadt im Kreis Nordfriesland wird als Denkmalbereich (Schutzzone) festgelegt.
(2)Die Festlegung des Denkmalbereichs wird mit der Bezeichnung „Historischer Stadtkern Friedrichstadt“ unter Nummer 5 nachrichtlich in der Denkmalliste des Landes vermerkt und den zuständigen Planungs- und Bauaufsichtsbehörden mitgeteilt.

§ 1§ 2 Geltungsbereich

(1)Der Denkmalbereich umfasst die historische Kernstadt, die durch gradlinige, gleichbreite Straßen rechtwinklig aufgeteilt ist, und die sie umgebenden Frei- und Wasserflächen. Er wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt:
  1. im Norden durch die Treene,
  2. im Osten durch den Ostersielzug,
  3. im Süden durch den Landungsplatz,
  4. im Westen durch den Binnenhafen und den Westersielzug.
(2)Der räumliche Geltungsbereich ist in der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:5000 dargestellt. Seine äußere Begrenzung ist durch eine schwarze Linie markiert. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 3 Schutzziel und -zweck Schutzziel und -zweck dieser Verordnung ist es, den Charakter der planmäßig angelegten Stadt und deren Erscheinungsbild zu erhalten. Die Stadt wird durch ihre Silhouette, den Siedlungsgrundriss mit seiner Parzellenstruktur und ihr Erscheinungsbild geprägt. Dazu gehören Straßen, Wege, Plätze und Grünflächen, Grachten, die vorhandenen Bau- und Gründenkmale, aber auch die topographische Lage an der Treene und in der Marschlandschaft.

§ 3

§ 4 Genehmigungspflichtige Veränderungen Genehmigungspflichtige Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Denkmalschutzgesetzes sind insbesondere

  1. Baumaßnahmen, die geeignet sind, den Siedlungsgrundriss oder das Erscheinungsbild der Siedlung wesentlich zu beeinträchtigen;
  2. Gestaltungs- oder Pflanzmaßnahmen, die geeignet sind, das Erscheinungsbild der Straßen, Wege, Plätze und Grünflächen sowie Grachten wesentlich zu beeinträchtigen;
  3. Maßnahmen in der Umgebung des Denkmalbereichs, die geeignet sind, das Erscheinungsbild der Siedlung wesentlich zu beeinträchtigen.

§ 4

§ 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Denkmalschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung entgegen

  1. § 4 Nummer 1 Baumaßnahmen vornimmt, die geeignet sind, den Siedlungsgrundriss oder das Erscheinungsbild der Siedlung wesentlich zu beeinträchtigen;
  2. § 4 Nummer 2 Gestaltungs- oder Pflanzmaßnahmen vornimmt, die geeignet sind, das Erscheinungsbild der Straßen, Wege, Plätze und Grünflächen sowie Grachten wesentlich zu beeinträchtigen;
  3. § 4 Nummer 3 Maßnahmen in der Umgebung des Denkmalbereichs vornimmt, die geeignet sind, das Erscheinungsbild der Siedlung wesentlich zu beeinträchtigen.

§ 5

§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 6

Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.