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§ 3 FSiedlHolmDenkBV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Schutzziel und -zweck Landesverordnung über den Denkmalbereich „Fischersiedlung Holm in Schles

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung über den Denkmalbereich „Fischersiedlung Holm in Schleswig“ Vom 23. November 2018 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über den Denkmalbereich „Fischersiedlung Holm in Schleswig“ vom

  1. November 2018 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über den Denkmalbereich „Fischersiedlung Holm in Schleswig“ vom
  2. November 2018 11.01.2019 Eingangsformel 11.01.2019 § 1 - Ausweisung als Schutzzone 11.01.2019 § 2 - Geltungsbereich 11.01.2019 § 3 - Schutzziel und -zweck 11.01.2019 § 4 - Genehmigungspflichtige Veränderungen 11.01.2019 § 5 - Ordnungswidrigkeiten 11.01.2019 § 6 - Inkrafttreten 11.01.2019 Anlage 11.01.2019 Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Denkmalschutzgesetzes vom
  3. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2) verordnet das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein:

Eingangsformel § 1 Ausweisung als Schutzzone

(1)Die Fischersiedlung Holm in Schleswig im Kreis Schleswig-Flensburg wird als Denkmalbereich (Schutzzone) festgelegt.
(2)Die Festlegung des Denkmalbereichs wird mit der Bezeichnung „Fischersiedlung Holm in Schleswig“ unter Nummer 6 nachrichtlich in der Denkmalliste des Landes vermerkt und den zuständigen Planungs- und Bauaufsichtsbehörden mitgeteilt.

§ 1§ 2 Geltungsbereich

(1)Der Denkmalbereich umfasst die historische Fischersiedlung Holm einschließlich des ehemaligen Zugangs von der Schleswiger Altstadt (Fischbrückstraße), der der Lage des ehemaligen Steintors entspricht. Der Denkmalbereich wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt:
  1. im Norden und Nordwesten durch die Fahrbahn der Knud-Laward-Straße und einem Geviert an der Fischbrückstraße (Nummer 15, 16 und 18),
  2. im Osten durch die Fahrbahnen der Straße Wiesengang und der Grundstücksgrenze des Klosterbereichs St. Johannis am Nienstall,
  3. im Südwesten und Süden durch die nördliche Uferlinie der Schlei.
(2)Der räumliche Geltungsbereich ist in der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Seine äußere Begrenzung ist durch eine schwarze Linie markiert. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 3 Schutzziel und -zweck Schutzziel und -zweck dieser Verordnung ist es, den Siedlungsgrundriss und das Erscheinungsbild der Siedlung zu erhalten. Diese werden durch die vorhandenen baulichen Anlagen, die kleinteilige Parzellenstruktur, die Gestaltung der Freiflächen, Straßen und Wege, den in der Mitte liegenden Friedhof mit Kapelle und Baumkranz sowie durch die Uferlinie mit den Kahnstellen bestimmt.

§ 3

§ 4 Genehmigungspflichtige Veränderungen Genehmigungspflichtige Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Denkmalschutzgesetzes sind insbesondere

  1. Baumaßnahmen, die geeignet sind, den Siedlungsgrundriss und das Erscheinungsbild der Siedlung wesentlich zu beeinträchtigen,
  2. Gestaltungs- oder Pflanzmaßnahmen, die geeignet sind, das Erscheinungsbild der Straßen, Wege, Plätze und Grünflächen sowie der Uferlinie mit den Kahnstellen wesentlich zu beeinträchtigen,
  3. Maßnahmen in der Umgebung des Denkmalbereichs, die geeignet sind, das Erscheinungsbild der Siedlung wesentlich zu beeinträchtigen.

§ 4

§ 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Denkmalschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Genehmigung entgegen

  1. § 4 Nummer 1 Baumaßnahmen vornimmt, die geeignet sind, den Siedlungsgrundriss und das Erscheinungsbild der Siedlung wesentlich zu beeinträchtigen,
  2. § 4 Nummer 2 Gestaltungs- oder Pflanzmaßnahmen vornimmt, die geeignet sind, das Erscheinungsbild der Straßen, Wege, Plätze und Grünflächen sowie der Uferlinie mit den Kahnstellen wesentlich zu beeinträchtigen,
  3. § 4 Nummer 3 Maßnahmen in der Umgebung des Denkmalbereichs vornimmt, die geeignet sind, das Erscheinungsbild der Siedlung wesentlich zu beeinträchtigen.

§ 5

§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 6

Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.