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§ 3 KitaEvalVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Gegenstand der Evaluation Landesverordnung über das Verfahren der Evaluation nach dem Kindertagesförder

Landesverordnung über das Verfahren der Evaluation nach dem Kindertagesförderungsgesetz (Kita-Evaluationsverordnung - KitaEvalVO) Vom 6. Januar 2021 § 3 Gegenstand der Evaluation

(1)Mit der Evaluation sollen insbesondere folgende Einzelaspekte des Standardqualitätskostenmodells (SQKM) im Hinblick auf die Auskömmlichkeit und Passgenauigkeit der Pauschalförderbeiträge untersucht werden:
  1. die Aufwuchsquote (Entwicklung der Zahl der betreuten Kinder und der Betreuungszeit) sowie die Auslastungsquote,
  2. die Personalkosten für Leitungskräfte, Erst- und Zweitkräfte und für das nichtpädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen sowie die Ausfallzeiten, die Sachkosten, die der Höhe und dem Grunde nach betrachtet werden; dabei ist der Bezugspunkt (pro Mitarbeiter, pro Kind) zu bewerten,
  3. die Investitionskosten als Bestandteil der betrieblichen Sachkosten sowie zur Berücksichtigung bereits getätigter Investitionen,
  4. die Qualitätskosten, insbesondere für Verfügungszeiten und Leitungsfreistellung gemäß § 29 KiTaG , Fortbildungen im Kontext alltagsintegrierter Sprachbildung gemäß § 19 Absatz 6 KiTaG , pädagogische Fachberatung und Qualitätsmanagementverfahren gemäß § 20 KiTaG ,
  5. der Umfang der Schließzeiten nach § 22 KiTaG und
  6. die prozentuale Verteilung der Refinanzierungsmittel zwischen Wohngemeinden und Land, daneben auch Verschiebungen von Finanzierungslasten zwischen Gemeinden und örtlichem Träger sowie Umfang und Kosten von Betreuung von Kindern außerhalb Schleswig-Holsteins nach § 34 KiTaG . Über das SQKM hinausgehende Qualitätsstandards, die vom Träger oder den Kommunen getragen werden, sowie Kosten für behinderungsbedingten Mehrbedarf und Platzzahlreduzierungen sind gesondert unter den Aspekten von Satz 1 Nummern 2 bis 5 zu untersuchen und zu bewerten. Weiterhin sollen regionale Unterschiede in der Auskömmlichkeit für die Pauschalfinanzierung dieser Faktoren und deren Ursachen (Nachteilsausgleich gemäß § 15 Absatz 2 KiTaG ) ermittelt und eine Regelung für den Sachkostenanteil ( § 38 KiTaG ) erarbeitet werden, die die Varianz in der Kostenstruktur berücksichtigt.
(2)Die Auswirkungen des KiTaG auf die Entwicklung der Kindertagespflege werden insbesondere mit Blick auf folgende Einzelaspekte untersucht:
  1. die Aufwuchsquote (Absatz 1 Nummer 1), die Auslastungsquote sowie die durchschnittliche Anzahl der Kinder pro Kindertagespflegeperson,
  2. die Höhe des Sachkostenanteils,
  3. die tatsächliche Höhe des Anerkennungsbetrages,
  4. den Umfang der Ausfallzeiten,
  5. die prozentuale Verteilung der Refinanzierungsmittel zwischen Wohngemeinden und Land, daneben auch die Verschiebungen von Finanzierungslasten zwischen Gemeinden und örtlichem Träger sowie Umfang und Kosten von Betreuung von Kindern außerhalb Schleswig-Holsteins und
  6. die Qualifikation der Kindertagespflegepersonen. Über die Mindeststandards hinausgehende Qualitäten, die vom Anstellungsträger oder den Kommunen getragen werden, sowie Kosten für behinderungsbedingten Mehrbedarf und Platzzahlreduzierungen sind gesondert unter den Aspekten der Nummern 2 bis 4 zu untersuchen und zu bewerten.
(3)Mit der Evaluation werden zudem 1. die Umsetzung des Anspruchs auf Kindertagesförderung nach § 5 und 2. die Auswirkungen der Regelungen des KiTaG auf die Qualität in den Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege im Sinne einer retrospektiven Gesetzesfolgenabschätzung, insbesondere die Anzahl und der zeitliche Umfang von Ausnahmegenehmigungen nach § 57 Absatz 3 KiTaG ,
  1. a)die Einhaltung des Betreuungsschlüssels nach § 26 Absatz 1 KiTaG und
  2. b)die prozesshafte Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität durch ein Qualitätsmanagementverfahren und die Inanspruchnahme einer pädagogischen Fachberatung nach § 20 KiTaG sowie 3. die Auswirkungen des Gesetzes auf die Trägervielfalt in Schleswig-Holstein untersucht. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 15 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003048NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KTagEvalV_SH_!_3

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