Landesverordnung über das Verfahren der Evaluation nach dem Kindertagesförderungsgesetz (Kita-Evaluationsverordnung - KitaEvalVO) Vom 6. Januar 2021 § 6 Datenübermittlung durch die Träger von Kindertageseinrichtungen
(1)Die Träger von Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, die folgenden Daten für die Jahre 2021 und 2022 differenziert nach Kosten- und Einnahmepositionen zu erheben und jeweils bis zum
- März des Folgejahres der Standortgemeinde auf einem amtlichen Erhebungsbogen zu übermitteln:
- die Gruppenstruktur, die Gruppenauslastung, die Gruppenöffnungszeiten, die Schließzeiten der Kindertageseinrichtung sowie die Zahl der geförderten Kinder und der zeitlichen Förderungsumfänge,
- die Gehaltskosten des pädagogischen und das nichtpädagogischen Personals unter Angabe der Funktionen in der Kindertageseinrichtung und der Arbeitszeiten der einzelnen Personen, bei tariflicher Bezahlung differenziert nach Tarifverträgen und unter Angabe der Eingruppierungen, der Erfahrungsstufen und der Geburtsjahre,
- die sonstigen Personalkosten, insbesondere für Fortbildung und Unfallversicherung,
- die Kosten für pädagogische Fremdleistungen, insbesondere für Qualitätsmanagement und Fachberatung,
- die gebäudebezogenen Sachkosten, insbesondere die Abschreibungskosten, die Mietkosten, die Fremdkapitalkosten und die Bewirtschaftungskosten unter Angabe des Abschreibungszeitraums des Gebäudes, der Größe des Grundstückes und des Gebäudes sowie der pädagogisch nutzbaren Fläche,
- die sonstigen Sachkosten, insbesondere die Betriebsverwaltungskosten, die Sachkosten für die pädagogische Arbeit und für den medizinischen und pflegerischen Bedarf, die Verpflegungskosten und die Kosten für den Fuhrpark,
- die gewährten öffentlichen Investitionszuschüsse unter Angabe des Datums des Förderbescheides, des Förderprogramms, des Verwendungszwecks und des Zweckbindungszeitraums sowie
- die Einnahmen aus Eltern- und Verpflegungskostenbeiträgen einschließlich der Zahlungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund der Sozial- und Geschwisterermäßigungen nach § 7 KiTaG unter Angabe der Beitragshöhen und der Differenz zwischen den geschuldeten und den vereinnahmten Beiträgen. Dabei sind Kosten gesondert auszuweisen, die auf besondere Angebote und auf die Fördervoraussetzungen des KiTaG übersteigende Standards zurückzuführen sind. Soweit Kosten auf behinderungsbedingten Mehrbedarf zurückzuführen sind, sind diese gesondert auszuweisen. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 KitaEvalVO, vom 06.05.2022, gültig ab 20.05.2022 bis 31.12.2024 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 15 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003048NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KTagEvalV_SH_!_6