Landesverordnung über das Verfahren der Evaluation nach dem Kindertagesförderungsgesetz (Kita-Evaluationsverordnung - KitaEvalVO) Vom 6. Januar 2021 § 7 Datenübermittlung durch die Standortgemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(1)Die Standortgemeinden prüfen die durch die Träger der Kindertageseinrichtungen übermittelten Daten auf Plausibilität, ergänzen sie durch die Angabe der Zuschüsse der Standortgemeinde und übermitteln sie jeweils bis zum
- August 2022 und
- Mai 2023 an das Ministerium. Die Standortgemeinde übersendet dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Verlangen die übermittelten Daten.
(2)Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erheben die folgenden Daten für das Jahr 2021 zum Stichtag
- Juni und für das Jahr 2022 zum Stichtag
- April und übermitteln sie an das Ministerium jeweils bis zum
- Juli 2022 und bis zum
- Mai 2023:
- die Zahl der Betreuungsplätze in Kindertagespflege auf Grundlage der Angaben der Kindertagespflegepersonen, für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch örtliche zuständig ist,
- die Höhe der an die Kindertagespflegepersonen gezahlten Sachaufwandpauschale laut Satzung,
- die Höhe des an die Kindertagespflegepersonen gezahlten Anerkennungsbeitrages laut Satzung,
- über die Mindestvorgaben nach den §§ 44 bis 47 KiTaG hinausgehende Leistungen an Kindertagespflegepersonen,
- Angaben zur Qualifikation der Kindertagespflegepersonen,
- die Höhe der an die Kindertagespflegepersonen gezahlten Investitionskostenzuschüsse,
- Angaben zum Vertretungsmodell in der Kindertagespflege, sowie
- die Kosten für die außerhalb von Schleswig-Holstein geförderten Kinder, differenziert nach Förderung in Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege.
(3)Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übermitteln für die Datenabfrage der Jahre 2021 und 2022 an die Kindertagespflegepersonen oder deren Anstellungsträger bis zum
- Juli 2022 und
- April 2023 Zugangsdaten für eine elektronische Datenerhebung. Die Kindertagespflegepersonen oder deren Anstellungsträger können dem Ministerium bis zum
- August 2022 und bis zum
- Mai 2023 folgende Daten übermitteln:
- die berufliche Qualifikation der Kindertagespflegepersonen,
- die Orte an denen die Kindertagespflege geleistet wird (Haushalt der Kindertagespflegeperson, Haushalt der Eltern oder andere geeignete Räume,
- die Größe der für die Förderung der Kinder zur Verfügung stehenden Fläche in Quadratmetern,
- Einnahmen aus Eltern- und Verpflegungskostenbeiträgen sowie die gewährten öffentlichen Investitionskostenzuschüsse und Sachkostenzuschüsse zu Betriebskosten,
- Angaben zur steuerlichen Anrechnung der Betriebskosten,
- Angaben zum Betreuungsangebot und zur Dauer der Bewilligung, sowie
- Angaben zu favorisierten Vertretungsmodellen. Die Angaben sind für die Kindertagespflegepersonen freiwillig. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 KitaEvalVO, vom 06.01.2021, gültig ab 01.01.2021 bis 19.05.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 15 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003048NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KTagEvalV_SH_!_7