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§ 1 NachlBenV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Art und Umfang der Mitteilungen Landesverordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen vom 18. Juni 201

Landesverordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen Vom

  1. Juni 2013 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Landesverordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen vom
  2. Juni 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen vom
  3. Juni 2013 12.07.2013 Eingangsformel 12.07.2013 § 1 - Art und Umfang der Mitteilungen 12.07.2013 § 2 - Inhalt der Testamentsverzeichnisse; Löschungsfristen 12.07.2013 § 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 12.07.2013 Aufgrund von § 347 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom
  4. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
  5. April 2013 (BGBl. I S. 831), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justizermächtigungsübertragungsverordnung vom
  6. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.H. S. 720), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  7. November 2012 (GVOBl. Schl.H. S. 715), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 65 der Verordnung vom
  8. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), verordnet das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Art und Umfang der Mitteilungen

(1)Die Mitteilungen nach § 347 Abs. 4 Satz 2 FamFG enthalten:
  1. Den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers,
  2. den Geburtstag und den Geburtsort,
  3. den letzten Wohnort sowie
  4. das Standesamt und die Sterberegisternummer.
(2)Für die Mitteilungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die von dem für Justiz zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Innenministerium festgelegt werden. zur Einzelansicht § 1 § 2 Inhalt der Testamentsverzeichnisse; Löschungsfristen
(1)Die Testamentsverzeichnisse umfassen die Mitteilungen der Gerichte und der Notariate nach § 34 a des Beurkundungsgesetzes vom
  1. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255), und nach § 347 Abs. 1 bis 3 FamFG in der jeweils bis zum
  3. Dezember 2011 geltenden Fassung.
(2)Mitteilungen der Geburtsstandesämter nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom
  1. November 2008 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122), die aufgrund der seit dem
  3. Januar 2009 geltenden Fassung dieser Verordnung als Bestandteile des Testamentsverzeichnisses aufzufassen waren, sind nicht mehr Bestandteil des Testamentsverzeichnisses.
(3)Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden.
(4)Die Eintragung ist nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist die Eintragung 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern und anschließend zu löschen. zur Einzelansicht § 2 § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Testamentsmitteilungsverordnung vom 12. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 228) *) außer Kraft. Fußnoten *) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 315-20-5 zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.