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§ 1 HFUNVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Vereinigung, Name, Sitz und Rechtsstellung Landesverordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Nord

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Nord mit der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg zur Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord (- HFUNVO -) Vom 30. Mai 2006 Zum 13.08.2026 aktuellste ver

Landesverordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Nord mit der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg zur Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord (- HFUNVO -) vom

  1. Mai 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Nord mit der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg zur Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord (- HFUNVO -) vom
  2. Mai 2006 01.07.2006 Eingangsformel 01.07.2006 § 1 - Vereinigung, Name, Sitz und Rechtsstellung 01.07.2006 § 2 - Aufsicht 01.07.2006 § 3 - Rechtsübergang, Personalüberleitung 01.07.2006 § 4 - Aufbringung der Mittel, Finanzierung 01.07.2006 § 5 - Selbstverwaltung 01.07.2006 § 6 - Inkrafttreten 01.07.2006 Auf Grund des § 117 Abs. 3 Satz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom
  3. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  4. April 2006 (BGBl. I S. 926), verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Vereinigung, Name, Sitz und Rechtsstellung

(1)Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 werden die Feuerwehr-Unfallkasse Nord und die Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg zu einer gemeinsamen Feuerwehr-Unfallkasse vereinigt.
(2)Die gemeinsame Feuerwehr-Unfallkasse ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII) für die in § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII genannten Versicherten im Gebiet der Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein und führt den Namen Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord.
(3)Der Sitz der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord ist Kiel. Die Dienststellen in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern der an der Vereinigung beteiligten Versicherungsträger bleiben als Landesgeschäftsstellen der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord bestehen.
(4)Die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie ist zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt.

§ 1

§ 2 Aufsicht Aufsichtsbehörde ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein.

§ 2§ 3 Rechtsübergang, Personalüberleitung

(1)Die Rechte und Pflichten der Feuerwehr-Unfallkasse Nord und der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg gehen vom Zeitpunkt der Vereinigung an auf die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord über.
(2)Die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord tritt in die Rechte und Pflichten der mit den bisherigen Versicherungsträgern geschlossenen Arbeitsverhältnisse der Angestellten ein. Die von den bisherigen Versicherungsträgern mit der technischen Aufsicht betrauten Beschäftigten sind ermächtigt, die gesetzlichen Aufgaben einer Aufsichtsperson im Sinne des § 18 SGB VII bei der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord wahrzunehmen.

§ 3§ 4 Aufbringung der Mittel, Finanzierung

(1)Die Mittel für die Aufgaben der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord werden durch Beiträge der Unternehmen, in deren Einrichtungen die nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII versicherten Personen tätig sind, und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2)Die von den an der Vereinigung beteiligten Versicherungsträgern eingebrachten Betriebsmittel und Rücklagen werden entsprechenden Umlagegruppen zugeordnet; das Nähere regelt die Satzung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord.

§ 4

§ 5 Selbstverwaltung Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode beruft die Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Organe der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord sowie deren Stellvertreter auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane aus den Reihen dieser Organe. Die Besetzung der Selbstverwaltungsgremien erfolgt in einer Drei-Länder-Parität.

§ 5§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.

Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehr-Unfallkasse Nord - FUKNVO - vom 23. April 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 297) *) außer Kraft. Fußnoten *) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 860-7-1

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.