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§ 1 ReVO Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung zur Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade (Regelungsverordnung - ReVO) vom 17. Feb

Landesverordnung zur Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade (Regelungsverordnung - ReVO) Vom 17. Februar 2004 § 1

(1)Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Diese Regelung gilt entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. Ausgenommen sind Ehrendoktortitel sowie Ehrenprofessortitel, soweit eine landesrechtliche Zuständigkeit hierfür vorliegt.
(2)Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Absatz 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gemäß § 57 Abs. 1 HSG wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sog. Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Bestimmungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.
(3)
  1. a)Inhaber von folgenden Doktorgraden Russland: kandidat biologiceskich nauk kandidat chimiceskich nauk kandidat farmacevticeskich nauk kandidat filologiceskich nauk kandidat fiziko-matematiceskich nauk kandidat geograficeskich nauk kandidat geologo-mineralogiceskich nauk kandidat iskusstvovedenija kandidat medicinskich nauk kandidat nauk (architektura) kandidat psichologiceskich nauk kandidat selskochozjajstvennych nauk kandidat techniceskich nauk kandidat veterinarnych nauk können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung führen.
  2. b)Inhaber von folgenden Doktorgraden 1. Australien: „Doctor of ...“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung 2. Israel: „Doctor of ...“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung 3. Japan: „Doctor of...“ (hakushi ...) 4. Kanada: „Doctor of Philosophy“ - Abk.: „Ph.D.“ 5. Vereinigte Staaten von Amerika: „Doctor of Philosophy“ - Abk.: ,,Ph.D.“, sofern die verleihende Einrichtung von der Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching als „Research University (high research activity)“ oder als „Research University (very high research activity)“ klassifiziert ist, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzungen die Abkürzung „Dr.“ jeweils ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen. Diese Regelung gilt entsprechend für Professorentitel. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 ReVO, vom 08.09.2008, gültig ab 31.12.2008 bis 27.10.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2004, 61 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003066NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RegVO_SH_!_1

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