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§ 1 MeisterHzVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Nachweis der Studienqualifikation Landesverordnung zur Hochschulzugangsberechtigung auf Grundlage eine

verordnung zur Hochschulzugangsberechtigung auf Grundlage einer Meisterprüfung oder einer anderen als gleichwertig festgestellten, abgeschlossenen Vorbildung (Hochschulzugangsverordnung für Meisterinn

Artikel 9ades Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), oder nach §§ 53 oder 54 des Berufsbildungsgesetzes (BBi

G) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),

Artikel 9b des Gesetzes vom 7.

September 2007 (BGBl. I S. 2246), oder nach § 142 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 713),

Artikel 324der Verordnung vom 30. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), eine Meisterprüfung bestanden hat und diese nachweist.

(2)Die Studienqualifikation gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HSG in der zweiten Alternative besitzt, wer eine andere, für bestimmte Studiengänge als einer Meisterprüfung gleichwertig festgestellte, abgeschlossene Vorbildung nachweist. Der Nachweis wird erbracht durch eine abgeschlossene berufliche Aufstiegsfortbildung, deren Abschluss
  1. auf einer öffentlich-rechtlichen Prüfung auf der Grundlage der §§ 53 oder 54 BBiG oder der §§ 42 oder 42a HwO, auf gleichwertigen bundes- und landesrechtlichen Regelungen oder auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) basiert und
  2. mit einer Fortbildungsmaßnahme von mindestens 400 Unterrichtsstunden erreicht wird. Soweit das Abschlusszeugnis über die berufliche Aufstiegsfortbildung nicht unmittelbar und ausdrücklich Aufschluss über die Erfüllung der genannten Voraussetzungen gibt, hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Erfüllung der Voraussetzungen mit einer Bescheinigung des Trägers der beruflichen Aufstiegsfortbildung oder der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle nachzuweisen. Einer Meisterprüfung gleichwertig sind bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Voraussetzungen insbesondere die Fortbildungsabschlüsse:
  3. Staatlich geprüfte Betriebswirtinnen und Betriebswirte sowie Betriebswirt-Abschlüsse der Kammern
  4. Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker
  5. Geprüfte Fachwirtinnen und Fachwirte (Abschlüsse der Kammern)
  6. Geprüfte Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter, geprüfte Controller sowie geprüfte Fachkaufleute (Abschlüsse der Kammern)
  7. Staatlich geprüfte Gestalterinnen und Gestalter sowie Gestalterinnen und Gestalter im Handwerk
  8. Staatlich anerkannte Motopädagoginnen (Motopädinnen) und Motopädagogen (Motopäden)
  9. Schnitt- und Fertigungsdirectricen
  10. Geprüfte Pharmareferentinnen und Pharmareferenten (Abschlüsse der Kammern)
  11. Geprüfte IT-Entwicklerinnen und IT-Entwickler, geprüfte IT-Projektleiterinnen und IT-Projektleiter, geprüfte IT-Beraterinnen und IT-Berater sowie geprüfte IT-Ökonominnen und IT-Ökonomen (Abschlüsse der Kammern)
  12. Fachpflegekräfte für Psychiatrie und andere auf der Grundlage des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen geregelte Fortbildungsabschlüsse
  13. Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker sowie andere durch Satzungen der Heilberufekammern auf der Grundlage von §§ 53 oder 54 BBiG geregelte Fortbildungsabschlüsse
  14. Staatlich geprüfte Hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter sowie staatlich geprüfte Wirtschafterinnen und Wirtschafter
  15. Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
  16. Kapitäninnen und Kapitäne Nationale Fahrt, Nautische Wachoffizierinnen und Wachoffiziere sowie Technische Wachoffizierinnen und Wachoffiziere Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 130 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000306BNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MeisterHSchulZulV_SH_!_1

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