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§ 7 Ausland-LehrkräfteVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Anpassungslehrgang Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehramtsqualifikatio

Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehramtsqualifikationen (Ausland-LehrkräfteVO) Vom 13. Februar 2017 § 7 Anpassungslehrgang

(1)Der Anpassungslehrgang wird durch Schulen der entsprechenden Schularten und durch das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen in Schleswig-Holstein (IQSH) durchgeführt. Im Rahmen des Anpassungslehrgangs können auch fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studienanteile an einer Hochschule absolviert werden.
(2)Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer werden einer Ausbildungsschule zugewiesen. Diese regelt den unterrichtlichen Einsatz und teilt die Ausbildungslehrkräfte zu. Die Schulleiterinnen oder Schulleiter sind unmittelbare Vorgesetzte der Lehrgangsteilnehmerin oder des -teilnehmers.
(3)Das IQSH ermittelt gemeinsam mit den Lehrgangsteilnehmerinnen oder -teilnehmern jeweils die Einzelheiten des Qualifizierungsbedarfes.
(4)Der Anpassungslehrgang beginnt jeweils am
  1. Februar und
  2. August eines Jahres. Er umfasst
  3. eigenverantwortlichen Unterricht im zugeordneten Lehramt an einer öffentlichen Schule des Landes Schleswig-Holstein,
  4. Hospitationen im Unterricht der Ausbildungslehrkraft,
  5. Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen des IQSH,
  6. benotete Unterrichtsstunden in den Fächern oder Fachrichtungen.
(5)Der eigenverantwortliche Unterricht erfolgt im Umfang von mindestens neun und höchstens 15 Unterrichtsstunden bei möglichst gleichmäßiger Verteilung auf Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen. Er wird von den Lehrgangsteilnehmerinnen oder -teilnehmern selbst geplant und für sie im Stundenplan ausgewiesen. Er schließt die Erteilung von Noten für die Zeugnisse oder die Erstellung von Berichtszeugnissen ein und kann den Einsatz als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer umfassen.
(6)Die Ausbildungslehrkraft ist verpflichtet, den eigenverantwortlichen Unterricht in angemessenen Abständen zu besuchen.
(7)Während des Anpassungslehrgangs halten die Lehrgangsteilnehmerinnen oder Lehrgangsteilnehmer mindestens halbjährlich in jedem Fach eine benotete Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsstunden sollen in verschiedenen Jahrgangsstufen erteilt werden. Die Benotung erfolgt durch die zuständige Mitarbeiterin oder den zuständigen Mitarbeiter des IQSH und richtet sich nach § 11 Absatz 1.
(8)Am Ende des Anpassungslehrgangs erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Leistungen im Benehmen mit den zuständigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des IQSH einen Lehrgangsbericht unter Berücksichtigung der benoteten Unterrichtsstunden, die zu einer Gesamtnote nach § 11 Absatz 2 führen.
(9)Kann der Anpassungslehrgang nicht mit mindestens „ausreichend absolviert“ benotet werden, ist er nicht bestanden. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht möglich.
(10)Über das Ergebnis des Anpassungslehrganges erhalten die Lehrgangsteilnehmerinnen oder Lehrgangsteilnehmer einen Bescheid nach Anlage 1 . Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2017, 111 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000306CNN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AuslLehrV_SH_!_7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.