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§ 15 Ausland-LehrkräfteVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Vorwarnmechanismus Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehramtsqualifikati

Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehramtsqualifikationen (Ausland-LehrkräfteVO) Vom 13. Februar 2017 § 15 Vorwarnmechanismus

(1)Ist einer Antragstellerin oder einem Antragsteller durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Berufsausübung ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden oder sind ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden, hat das Ministerium die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der durch Abkommen gleichgestellten Staaten sowie aller anderen Bundesländer hiervon zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt durch die Übermittlung folgender Daten an das Binnenmarkt-Informationssystem IMI: 1) Identität des oder der Berufsangehörigen, 2) betroffener Beruf, 3) Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat, 4) Umfang der Beschränkung oder Untersagung, 5) Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt, einschließlich des Datums des Ablaufs der Maßnahme. Die Übermittlung erfolgt unverzüglich, bis zum Ablauf des dritten Kalendertages nach Vollziehbarkeit der Entscheidung. Gleichzeitig mit der Übermittlung unterrichtet das Ministerium die hiervon betroffene Person schriftlich unter Hinweis auf Rechtsbehelf oder auf Berichtigung der Vorwarnung sowie auf einen im Falle einer unrichtigen Übermittlung bestehenden Schadenersatzanspruch.
(2)Das Ministerium unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und jene aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI darüber, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist oder wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Übermittlung eingelegt hat. Sobald die übermittelten Daten oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
(3)Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat, hat das Ministerium die zuständigen Stellen aller übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der durch Abkommen gleichgestellten Staaten sowie alle anderen Bundesländer über IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu unterrichten. Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2017, 111 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000306CNN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AuslLehrV_SH_!_15

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.