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§ 1 EU-RL-LehrVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Gleichstellung Landesverordnung zur Gleichstellung von Lehrerqualifikationen aus Mitgliedstaaten der

Landesverordnung zur Gleichstellung von Lehrerqualifikationen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RL-LehrVO) Vom 10. Dezember 2007 § 1 Gleichstellung

(1)Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit einer Berufsqualifikation im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. September 2005 (ABL. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erworbene oder anerkannte Befähigung für den Lehrerberuf wird auf Antrag einer Befähigung für eine Laufbahn der Lehrerinnen und Lehrer in Schleswig-Holstein (Lehramt) gleichgestellt, wenn
  2. die Antragstellerin oder der Antragsteller Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, eines anderen Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist,
  3. die Dauer der für die Berufsqualifikation erforderlichen Ausbildung die für das Lehramt in Schleswig-Holstein vorgeschriebenen Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr unterschreitet und
  4. die für die Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung im Land Schleswig-Holstein aufweist.
(2)Entspricht die Ausbildung nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, kann die Gleichstellung davon abhängig gemacht werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Wahl
  1. einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder
  2. eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. Im Rahmen dieser Feststellungen ist zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller während der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken.
(3)Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller darf nur entweder ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 verlangt werden.
(4)Eine Berufsqualifikation im Sinne der Richtlinie nach Absatz 1 steht auch dann der Befähigung für ein Lehramt in Schleswig-Holstein gleich, wenn
  1. es in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und
  2. die Ausbildung für das Lehramt des anderen Bundeslandes in Schleswig-Holstein anerkannt wird. Wird diese Anerkennung der Ausbildung nach Satz 1 Nr. 2 von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, dürfen nur diese von der Inhaberin oder dem Inhaber des Diploms nach Satz 1 verlangt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 548 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000306ENN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EURLLehrV_SH_!_1

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