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§ 3 XBauXPlanungVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Übergangsregelung Landesverordnung zur Einführung der Datenaustauschstandards XBau und XPlanung im

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

verordnung zur Einführung der Datenaustauschstandards XBau und XPlanung im Bau- und Planungsbereich (XBauXPlanung-Verordnung - XBauXPlanungVO) Vom 28. Juni 2021 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fa

Landesverordnung zur Einführung der Datenaustauschstandards XBau und XPlanung im Bau- und Planungsbereich (XBauXPlanung-Verordnung - XBauXPlanungVO) vom

  1. Juni 2021 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur Einführung der Datenaustauschstandards XBau und XPlanung im Bau- und Planungsbereich (XBauXPlanung-Verordnung - XBauXPlanungVO) vom
  2. Juni 2021 09.07.2021 Eingangsformel 09.07.2021 § 1 - Verbindliche Datenaustauschstandards 09.07.2021 § 2 - Evaluierung der Kosten 09.07.2021 § 3 - Übergangsregelung 09.07.2021 § 4 - Inkrafttreten 09.07.2021 Aufgrund des § 7 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes vom
  3. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), geändert durch Verordnung vom
  4. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom
  5. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

Eingangsformel § 1 Verbindliche Datenaustauschstandards Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben bei verwaltungsträgerübergreifender elektronischer Kommunikation die Datenaustauschstandards XBau vom

  1. November 2020 (BAnz AT 22.01.2021 B13) und XPlanung vom
  2. Februar 2018 (BAnz AT 08.02.2018 B5) in ihrer jeweils geltenden Fassung gemäß dem Beschluss des Planungsrates für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat) vom
  3. Oktober 2017 „Entscheidung 2017/37 -Standardisierungsagenda: Austausch im Bau- und Planungsbereich“ einzuhalten.

§ 1

§ 2 Evaluierung der Kosten Die mit der Einführung der Datenaustauschstandards gegebenenfalls verbundenen finanziellen Mehraufwände bei den Gemeinden, Kreisen und Ämtern werden bis Ende des Jahres 2023 durch die kommunalen Landesverbände in Abstimmung mit der für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen obersten Landesbehörde evaluiert. Im Anschluss an die Evaluation setzen sich das Land, vertreten durch die für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen obersten Landesbehörde, und die kommunalen Landesverbände über die Frage der Kostentragung der gegebenenfalls entstehenden Mehraufwände ins Benehmen.

§ 2§ 3 Übergangsregelung Bei der Nutzung von am 9.

Juli 2021 bestehenden informationstechnischen Verfahren im Bau- und Planungsbereich findet § 1 dieser Verordnung erst ab dem 1. Februar 2023 Anwendung. Bestehende informationstechnische Verfahren nach Satz 1 sind nicht solche Verfahren, die neu implementiert oder in wesentlichem Umfang überarbeitet werden.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.